Kundmachung vom 20. März 2024 des Beschlusses Nr. 398/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 398/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zzk (Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1242: Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)"
Art. 2
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 21azk (Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nach Nummer 21azk (Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "21azka. 32019 R 1242: Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Unbeschadet des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen werden in Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 und Art. 9 Abs. 2 nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- b) In Art. 8 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Ist der Hersteller in einem EFTA-Staat ansässig, so verhängt die EFTA-Überwachungsbehörde die Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung.
Die Beträge der Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der in der EU bzw. in den EFTA-Staaten zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der im EWR zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge aufgeteilt."
- c) In Art. 8 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Im Falle von Herstellern, die in den EFTA-Staaten ansässig sind, bestimmen die EFTA-Staaten über die Zuweisung der Beträge der Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung.‘
- d) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1242 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 2021[^2], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^3]
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.
[^2]: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.