Kundmachung vom 20. März 2024 des Beschlusses Nr. 49/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. März 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 49/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Verordnung (EU) 2018/858 wird die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^2] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 50 (Verordnung (EU) 2019/26 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "51. 32018 R 0858: Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke des EWR-Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 9 Abs. 1 bis 5 wird das Wort "Kommission" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt, wenn die Typgenehmigung in einem der EFTA-Staaten erteilt wurde.
- b) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung gemäss Art. 11 und dem Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen gemäss Art. 66.
- c) In Art. 15 Abs. 2 werden nach dem Wort "Kommission" die Worte "bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die Typgenehmigung in einem der EFTA-Staaten erteilt wurde" angefügt.
- d) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen werden in Art. 53 Abs. 1 bis 6 nach dem Wort "Kommission" die Worte "bzw. in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde" in der jeweils grammatisch korrekten Form angefügt.
- e) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen werden in Art. 54 nach dem Wort "Kommission" die Worte "bzw. in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde" in der jeweils grammatisch korrekten Form angefügt.
- f) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen werden in Art. 56 Abs. 6 nach dem Wort "Kommission" die Worte "bzw. in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde" in der jeweils grammatisch korrekten Form angefügt.
- g) In Art. 85 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Handelt es sich um Unternehmen in den EFTA-Staaten, so werden die in Art. 85 Abs. 1 genannten Aufgaben von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen."
- h) In Art. 85 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Bussgelder."
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- Unter den Nummern 45zt (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 45zzk (Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Der Text von Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/858 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.
[^2]: ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.