Kundmachung vom 20. März 2024 der Beschlüsse Nr. 50/2022 bis 54/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. März 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 50/2022 bis 54/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1244 der Kommission vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des standardisierten Zugangs zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie der Anforderungen und Verfahren für den Zugang Sicherheitsinformationen des Fahrzeugs[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 51 (Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1244 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2022 vom 18. März 2022[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 51 (Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 R 1445: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 der Kommission vom 23. Juni 2021 (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1445 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2022 vom 18. März 2022[^6], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird nach Nummer 51 (Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "51a. 32020 R 0683: Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2022 vom 18. März 2022[^9], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird nach Nummer 51a (Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "51b. 32020 R 1812: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1812 der Kommission vom 1. Dezember 2020 zur Festlegung der Vorschriften für den Online-Datenaustausch und die Meldung von EU-Typgenehmigungen gemäss der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 5), berichtigt in ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 55"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1812, berichtigt in ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 55, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2022 vom 18. März 2022[^12], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird nach Nummer 51b (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1812 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "51c. 32021 R 0133: Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format (ABl. L 42 vom 5.2.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2022 vom 18. März 2022[^15], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1812 der Kommission vom 1. Dezember 2020 zur Festlegung der Vorschriften für den Online-Datenaustausch und die Meldung von EU-Typgenehmigungen gemäss der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates[^10], berichtigt in ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 55, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission vom 4. Februar 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Grundformats, der Grundstruktur und der Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 272 vom 30.7.2021, S. 16.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L 182 vom 7.7.2022, S. 19.
[^4]: ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^6]: ABl. L 182 vom 7.7.2022, S. 19.
[^7]: ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^9]: ABl. L 182 vom 7.7.2022, S. 19.
[^10]: ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 5.
[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^12]: ABl. L 182 vom 7.7.2022, S. 19.
[^13]: ABl. L 42 vom 5.2.2021, S. 1.
[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^15]: ABl. L 182 vom 7.7.2022, S. 19.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.