Kundmachung vom 20. März 2024 der Beschlüsse Nr. 81/2022 und 82/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. März 2022

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 81/2022 und 82/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1429 und (EU) 2021/1430 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 2021[^4], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azkc (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1430 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 2021[^7] oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 398/2021 vom 10. Dezember 2021[^8], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 309 vom 2.9.2021, S. 1.

[^2]: ABl. L 309 vom 2.9.2021, S. 3.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^4]: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[^5]: ABl. L 205 vom 11.6.2021, S. 77.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[^8]: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.