Kundmachung vom 20. März 2024 des Beschlusses Nr. 155/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2022[^1]
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 155/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
- a) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
- b) Die Anpassungen b bis h werden die Anpassungen c bis i.
- c) Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt:
- "b) In Art. 15 Abs. 2 werden die Wörter ‚Rechtsakten der Union‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt."
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- Unter Nummer 36a (Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
- a) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
- b) Anpassung b wird Anpassung c.
- c) Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt:
- "b) In Anhang I
- i) wird das Wort ,Unionsrechtsvorschriften‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt;
- ii) die Wörter ‚Die Weiterbildung darf höchstens zwölf Stunden in Form von E-Learning erteilt werden‘ in Abschnitt 4 gelten nicht für Island."
- d) Der Text der Anpassung c Ziff. ii erhält folgende Fassung
"In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. e betreffend Seite 1 des Nachweises ‚Modell der Europäischen Union‘ durch ‚EWR-Modell‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/645 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Beschlussdatum berichtigt durch LGBl. 2024 Nr. 152.
[^2]: ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.