Kundmachung vom 20. März 2024 des Beschlusses Nr. 198/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 198/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1859 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung bestimmter Daten[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/96 der Kommission vom 25. Januar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1859 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung bestimmter Daten[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Gemäss dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 398/2021 vom 10. Dezember 2021[^3] gelten die Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1859 und (EU) 2022/96 der Kommission nicht für Liechtenstein.
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- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azkaa (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "21azkaaa. 32019 R 1859: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1859 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung bestimmter Daten (ABl. L 286 vom 7.11.2019, S. 10), geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1859 und (EU) 2022/96 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 398/2021 vom 10. Dezember 2021[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 286 vom 7.11.2019, S. 10.
[^2]: ABl. L 17 vom 26.1.2022, S. 1.
[^3]: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^5]: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.