Kundmachung vom 20. März 2024 der Beschlüsse Nr. 232/2022 und 233/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. September 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 232/2022 und 233/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/195 der Kommission vom 11. Februar 2022 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 hinsichtlich des Beschreibungsbogens, der Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen, der Anlage mit den Prüfergebnissen und der Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform[^1], berichtigt in ABl. L 89 vom 17.3.2022, S. 10, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 51a (Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/195, berichtigt in ABl. L 89 vom 17.3.2022, S. 10, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2022 vom 18. März 2022[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 51a (Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0799: Durchführungsverordnung (EU) 2022/799 der Kommission vom 20. Mai 2022 (ABl. L 143 vom 23.5.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/799 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2022 vom 18. März 2022[^6], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/799 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Berichtigung der griechischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 31 vom 14.2.2022, S. 27.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L 182 vom 7.7.2022, S. 24.
[^4]: ABl. L 143 vom 23.5.2022, S. 1.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.