Kundmachung vom 20. März 2024 des Beschlusses Nr. 177/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Juli 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 177/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Anforderungen an in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte vollautomatisierte Fahrzeuge und an Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie in Bezug auf die Softwareaktualisierung[^1], berichtigt in ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 103, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 51 (Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 2236: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 der Kommission vom 20. Juni 2022 (ABl. L 296 vom 16.11.2022, S. 1), berichtigt in ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 103"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236, berichtigt in ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 103, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2022 vom 18. März 2022[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 296 vom 16.11.2022, S. 1.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.