Verordnung vom 26. März 2024 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Verordnung)
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3, Art. 28 und 30 des Gesetzes vom 10. November 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Gesetz), LGBl. 2023 Nr. 484, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Ausführung des GloBE-Gesetzes das Nähere über:
- a) den GloBE-Kommentar und die Administrativen Leitlinien zur Auslegung der GloBE-Mustervorschriften;
- b) die vereinfachte Ermittlung der Ergänzungssteuern;
- c) die Anerkennung ausländischer Ergänzungssteuern;
- d) die Steuererklärung für die Erhebung der liechtensteinischen Ergänzungssteuer und der IIR-Ergänzungssteuer;
- e) die GloBE-Erklärung.[^1]
Art. 2
GloBE-Kommentar und Administrative Leitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften
Die GloBE-Mustervorschriften, die nach Art. 2 Abs. 1 des GloBE-Gesetzes Anwendung finden, sind auszulegen nach Massgabe:
- a) des GloBE-Kommentars ("Commentary to the Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)"[^2]); und
- b) der Administrativen Leitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften ("Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy - Administrative Guidance on the Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)"[^3]).
Art. 3[^4]
Safe Harbour
1) Die Ermittlung der Ergänzungssteuern kann nach Massgabe der folgenden, in den Beschlüssen des "OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting" enthaltenen Regelungen erfolgen:
- a) "Transitional CbCR Safe Harbour"-Regelungen;
- b) "QDMTT Safe Harbour"-Regelungen;
- c) "Side-by-Side Safe Harbour"-Regelungen;
- d) "UPE Safe Harbour"-Regelungen;
- e) "Substance-Based Tax Incentives Safe Harbour"-Regelungen; und
- f) "Simplified ETR Safe Harbour"-Regelungen.
2) Die "Transitional CbCR Safe Harbour"-Regelungen nach Abs. 1 Bst. a finden ausschliesslich für Steuerjahre Anwendung, die vor dem oder am 31. Dezember 2027 beginnen; sie finden keine Anwendung für Steuerjahre, die nach dem 30. Juni 2029 enden.
Art. 4
Anerkennung ausländischer Ergänzungssteuern
Bei der Berechnung der IIR-Ergänzungssteuer nach Art. 8 des GloBE-Gesetzes werden ausländische Ergänzungssteuern als gleichwertig berücksichtigt, soweit sie vom zuständigen Gremium der OECD als gleichwertig anerkannt worden sind.
Art. 5
Steuererklärung für die Erhebung der liechtensteinischen Ergänzungssteuer und der IIR-Ergänzungssteuer
1) Die Steuererklärung für die Erhebung der liechtensteinischen Ergänzungssteuer und der IIR-Ergänzungssteuer (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b GloBE-Gesetz) ist nach den Vorgaben der Steuerverwaltung einzureichen. Die Beilagen zur Steuererklärung und die weiteren einzureichenden Unterlagen müssen in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden.
2) Die Steuererklärung ist innert 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Steuerverwaltung einzureichen; die erste Steuererklärung nach Eintritt der Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften muss innert 18 Monaten nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres eingereicht werden. Die Steuerverwaltung kann auf begründetes schriftliches Gesuch die Einreichungsfrist verlängern.[^5]
3) Inländische Geschäftseinheiten und freigestellte inländische Einheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer grossen inländischen Gruppe haben der Steuerverwaltung nach Eintritt der Gruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften innert zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres unaufgefordert eine entsprechende Mitteilung zu erstatten.[^6]
Art. 6[^7]
GloBE-Erklärung ("GloBE Information Return")
1) Die GloBE-Erklärung (Art. 13 Abs. 1 Bst. c GloBE-Gesetz) hat die Informationen nach den GloBE-Mustervorschriften zu enthalten und ist nach Massgabe des GIR XML Schema der OECD, in der jeweils aktuellen Fassung, und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Steuerverwaltung zu erstellen.
2) Die GloBE-Erklärung ist innert 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Steuerverwaltung einzureichen; die erste GloBE-Erklärung muss nach Eintritt der Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften innert 18 Monaten nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres eingereicht werden.
Art. 6a[^8]
Partnerstaaten und Verteilungsansatz
1) Die Partnerstaaten im Sinne des GloBE-Gesetzes sind im Anhang aufgeführt.
2) Die Empfängerländer ("Receiving Countries") für die jeweiligen Abschnitte der GloBE-Erklärung sind entsprechend dem Verteilungsansatz nach dem anwendbaren Abkommen anzugeben.
Art. 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Anhang[^9]
Liste der Partnerstaaten
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
640.21 Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Verordnung)
II.
Inkrafttreten
II.
Inkrafttreten
II.
Inkrafttreten
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
(Art. 6a)
...
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft[^11] und findet erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
...
...
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft[^12] und findet erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
...
...
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft[^13] und findet erstmals auf Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.
...
[^1]: Art. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 598.
[^2]: Der GloBE-Kommentar ist auf der Internetseite der Steuerverwaltung unter www.stv.llv.li veröffentlicht.
[^3]: Die Administrativen Leitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften sind auf der Internetseite der Steuerverwaltung unter www.stv.llv.li veröffentlicht.
[^4]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 114.
[^5]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 269.
[^6]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 269.
[^7]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 598.
[^8]: Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 598.
[^9]: Anhang eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 598.
[^10]: MAK (Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, LGBl. 2016 Nr. 397); GIR MCAA (Multilaterale Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen, LGBl. 2025 Nr. 578).
[^11]: Inkrafttreten: 14. Dezember 2024.
[^12]: Inkrafttreten: 18. April 2025.
[^13]: Inkrafttreten: 4. April 2026.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.