Verordnung vom 27. Februar 2024 über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1
Berufsbild und Schwerpunkte
1) Pferdefachfrauen/Pferdefachmänner beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a) Sie halten und pflegen Pferde tiergerecht, sind für das Wohlergehen der Pferde zuständig und halten deren Umgebung in Stand; in ihrer täglichen Arbeit halten sie die Vorschriften zum Tier-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Arbeitssicherheit ein.
- b) Sie bereiten Pferde für die Arbeit im Betrieb, im Gelände oder für deren Einsatz an Turnieren zweckmässig vor und führen die entsprechenden Nacharbeiten durch.
- c) Sie arbeiten mit Pferden für den Einsatz im Freizeit- oder im Sportbereich entweder am Boden, im Sattel oder beim Fahren und erbringen Dienstleistungen für die Kundschaft der Pferdebranche.
- d) Sie zeichnen sich durch ein klares Auftreten, Einfühlung und Durchsetzungsvermögen dem Tier gegenüber aus.
- e) Sie unterrichten Drittpersonen am oder auf dem Pferd und organisieren Kunden- und Mitarbeiteranlässe; dabei legen sie Wert auf einen freundlichen Umgang mit der Kundschaft.
2) Innerhalb des Berufs der Pferdefachfrau und des Pferdefachmanns gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a) Betreuung und Dienstleistung;
- b) Klassisches Reiten;
- c) Westernreiten;
- d) Gangpferdereiten;
- e) Gespannfahren;
- f) Pferderennsport.
3) Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattests Pferdewartin/Pferdewart wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Pflegen der Pferde und der Infrastruktur:
-
- dem Pferdeverhalten entsprechend agieren;
-
- Pferde füttern;
-
- Pferde pflegen;
-
- Gesundheitszustand der Pferde beurteilen und kranke oder verletzte Pferde pflegen;
-
- Pferdehaltungssysteme, Umgebung und Infrastruktur des Betriebs in Stand halten;
- b) Vor- und Nachbereiten der Pferde und des Materials:
-
- Pferde für den Einsatz ausrüsten;
-
- Pferde an der Hand vorführen;
-
- Ausrüstung der Pferde und Material pflegen;
-
- Pferde für den Transport verladen;
- c) Arbeiten mit Pferden:
-
- mit Pferden in der Bodenschule arbeiten;
-
- mit Pferden an der Longe arbeiten;
-
- mit Pferden unter dem Sattel arbeiten;
-
- Pferde im Gelassenheitstraining fördern;
-
- mit Pferden in verschiedenen klassischen Disziplinen arbeiten;
-
- mit Pferden in verschiedenen Westernreitdisziplinen arbeiten;
-
- mit Pferden in verschiedenen Gangdisziplinen arbeiten;
-
- mit Pferden im Gespann arbeiten;
-
- mit Rennpferden unter Berücksichtigung der Reglemente des Schweizer Verbandes Pferderennsport arbeiten;
- d) Erbringen von Dienstleistungen:
-
- in Notfällen Hilfe leisten;
-
- Unterricht am und auf dem Pferd erteilen;
-
- Anlässe für die Kundschaft und Mitarbeitende des Betriebs organisieren;
-
- Einzel- und Gruppenunterricht im Reiten erteilen;
-
- Einzel- und Gruppenunterricht im klassischen Reiten erteilen;
-
- Einzel- und Gruppenunterricht im Westernreiten erteilen;
-
- Einzel- und Gruppenunterricht im Tölt- und Gangreiten erteilen;
-
- Unterricht im Gespannfahren erteilen;
-
- Personen oder Waren mit dem Gespann transportieren;
-
- eine Trainingsgruppe mit Rennpferden anführen.
2) Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. a und b sind für alle Lernenden verbindlich.
3) Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. c und d sind wie folgt verbindlich:
- a) für den Schwerpunkt Betreuung und Dienstleistung: die Handlungskompetenzen c1 bis c4 und d1 bis d4;
- b) für den Schwerpunkt Klassisches Reiten: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c5, d1 bis d3 und d5;
- c) für den Schwerpunkt Westernreiten: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c6, d1 bis d3 und d6;
- d) für den Schwerpunkt Gangpferdereiten: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c7, d1 bis d3 und d7;
- e) für den Schwerpunkt Gespannfahren: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c8, d1 bis d3, d8 und d9;
- f) für den Schwerpunkt Pferderennsport: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c9, d1 bis d3 und d10.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4.5 Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 15 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf sechs Kurse aufgeteilt:
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
V. Bildungsplan
Art. 9
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs oder eine gleichwertige Qualifikation mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Pferdefachfrau/des Pferdefachmanns und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 15
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
- c) ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sie hat die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben.
-
- Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Pferdefachfrau/des Pferdefachmanns erworben.
-
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 16
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben wurden.
Art. 17
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a) praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von fünf Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
-
- Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
-
- Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 25 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
- b) Berufskenntnisse, im Umfang von 1.5 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
- c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
- a) praktische Arbeit: 50 %;
- b) Berufskenntnisse: 15 %;
- c) Allgemeinbildung: 20 %;
- d) Erfahrungsnote: 15 %.
3) Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Art. 15 Bst. c in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 BBG, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a) praktische Arbeit: 50 %;
- b) Berufskenntnisse: 30 %;
- c) Allgemeinbildung: 20 %.
4) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
Art. 19
Wiederholung
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
IX. Ausweise und Titel
Art. 20
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das Fähigkeitszeugnis (FZ).
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Pferdefachfrau FZ"/"Pferdefachmann FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
- a) die Gesamtnote;
- b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 18 Abs. 3, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 21
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Pferdefachfrauen/Pferdefachmänner obliegt.
Art. 22
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe.
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