Verordnung vom 27. Februar 2024 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit Fähigkeitszeugnis (FZ) im Berufsfeld Gebäudehülle
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Berufe, Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufe und Berufsbild
1) Das Berufsfeld Gebäudehülle umfasst die folgenden Berufe:
- a) Abdichterin/Abdichter;
- b) Dachdeckerin/Dachdecker;
- c) Fassadenbauerin/Fassadenbauer;
- d) Gerüstbauerin/Gerüstbauer;
- e) Fachfrau Sonnenschutz und Storentechnik/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik;
- f) Solarinstallateurin/Solarinstallateur.
2) Die Berufsleute im Berufsfeld Gebäudehülle beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a) Abdichterinnen/Abdichter verlegen, warten, reparieren und demontieren Abdichtungssysteme aus Bitumen, Kunststoff, Flüssigkunststoff sowie speziellen Werkstoffen selbstständig; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbarer Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
- b) Dachdeckerinnen/Dachdecker montieren, warten, reparieren und demontieren Dachsysteme aus Ton- und Betonziegeln, sowie flachen oder profilierten Platten selbstständig; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbarer Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
- c) Fassadenbauerinnen/Fassadenbauer montieren, warten, reparieren und demontieren hinterlüftete Fassadensysteme selbstständig aus klein-, mittel- und grossformatigen Produkten, aus profilierten Produkten und aus spezifischen Materialien; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbarer Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
- d) Gerüstbauerinnen/Gerüstbauer montieren, demontieren, kontrollieren und unterhalten Rahmen- und Modulgerüste, Witterungsschutzsysteme, besondere Gerüste sowie Flächengerüste und Hilfsbrücken selbstständig; sie sorgen damit dafür, dass alle Baubeteiligten sicher ihrer Arbeit nachgehen können; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
- e) Fachfrauen Sonnenschutz und Storentechnik/Fachmänner Sonnenschutz und Storentechnik montieren, warten, reparieren und demontieren Lamellenstoren, Rollladen, Senkrechtmarkisen und Markisen und nehmen Elektroantriebe und Steuerungen selbstständig in Betrieb; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent über eingesetzte Materialien, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbare Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
- f) Solarinstallateurinnen/Solarinstallateure montieren, installieren, warten, reparieren und demontieren Solaranalagen inkl. Speicherlösungen auf Flachdächern, geneigten Dachflächen, an Fassaden oder freistehend und nehmen diese selbstständig in Betrieb; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen zu Energieerzeugungsanlagen werden und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbarer Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattests im Berufsfeld Gebäudehülle wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen für Abdichterin/Abdichter
Die Ausbildung als Abdichterin/Abdichter umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
-
- Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
-
- Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
-
- Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
-
- Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
-
- Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
- b) Planen und Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten:
-
- Auftragsdokumentation zu Abdichtungsarbeiten prüfen und Arbeiten planen;
-
- Materialien und Arbeitsgeräte für Abdichtungsarbeiten kontrollieren und bereitstellen;
-
- Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Abdichtungsarbeiten und Arbeiten anderer Berufe koordinieren;
-
- Arbeitsplatz für Abdichtungsarbeiten einrichten;
-
- Untergrund beurteilen und für das Verlegen von Abdichtungssystemen freigeben;
- c) Verlegen von Abdichtungssystemen:
-
- Abdichtungssysteme mit Bitumendichtungsbahnen verlegen;
-
- Abdichtungssysteme mit Kunststoffdichtungsbahnen verlegen;
-
- Abdichtungen mit Flüssigkunststoff applizieren;
-
- Abdichtungen mit speziellen Werkstoffen ausführen;
-
- Schutz- und Nutzschichten einbauen sowie Komponenten von Energiesystemen auf Flachdächern montieren;
- d) Warten, Reparieren und Demontieren von Abdichtungssystemen:
-
- Abdichtungen gemäss Unterhaltsvertrag warten;
-
- Reparaturen an Abdichtungssystemen durchführen;
-
- Abdichtungssysteme zurückbauen.
Art. 5
Handlungskompetenzen für Dachdeckerin/Dachdecker
Die Ausbildung als Dachdeckerin/Dachdecker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
-
- Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
-
- Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
-
- Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
-
- Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren;
-
- Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
- b) Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten:
-
- Auftragsdokumentation zu Dachdeckerarbeiten prüfen und Arbeiten planen;
-
- Materialien und Arbeitsgeräte für Dachdeckerarbeiten kontrollieren und bereitstellen;
-
- Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Dachdeckerarbeiten und Arbeiten anderer Berufe koordinieren;
-
- Arbeitsplatz für Dachdeckerarbeiten einrichten;
-
- Unterkonstruktion beurteilen und für das Montieren von Dachsystemen freigeben;
- c) Montieren von Dachsystemen:
-
- Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Unterdächer verlegen;
-
- Dächer mit Ton- und Betonziegeln eindecken;
-
- Dächer mit flachen Platten eindecken;
-
- Dächer mit profilierten Platten eindecken;
-
- Komponenten von Energiesystemen auf Dächern montieren;
- d) Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen:
-
- Dächer gemäss Unterhaltsvertrag warten;
-
- Reparaturen an Dachsystemen durchführen;
-
- Dachsysteme zurückbauen.
Art. 6
Handlungskompetenzen für Fassadenbauerin/Fassadenbauer
Die Ausbildung als Fassadenbauerin/Fassadenbauer umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
-
- Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
-
- Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
-
- Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
-
- Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren;
-
- Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
- b) Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten:
-
- Auftragsdokumentation zu Fassadenbauarbeiten prüfen und Arbeiten planen;
-
- Materialien und Arbeitsgeräte für Fassadenbauarbeiten kontrollieren und bereitstellen,
-
- Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Fassadenbauarbeiten und Arbeiten anderer Berufe koordinieren;
-
- Arbeitsplatz für Fassadenbauarbeiten einrichten;
-
- Verankerungsgrund beurteilen und für das Montieren von Fassadensystemen freigeben;
- c) Montieren von Fassadensystemen:
-
- Unterkonstruktionen montieren und Wärmedämmungen einbauen;
-
- hinterlüftete Fassadensysteme mit kleinformatigen Produkten verlegen;
-
- hinterlüftete Fassadensysteme mit mittel- und grossformatigen sowie mit profilierten Produkten verlegen;
-
- hinterlüftete Fassadensysteme mit spezifischen Materialien montieren;
-
- Komponenten von Energiesystemen an der Fassade montieren;
- d) Warten, Reparieren und Demontieren von Fassadensystemen:
-
- Unterhalt und Wartung an Fassadenbekleidungen durchführen;
-
- Reparaturen an Fassadensystemen durchführen;
-
- Fassadensysteme zurückbauen.
Art. 7
Handlungskompetenzen für Gerüstbauerin/Gerüstbauer
Die Ausbildung als Gerüstbauerin/Gerüstbauer umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
-
- Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
-
- Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
-
- Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
-
- Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren;
-
- Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
- b) Planen und Vorbereiten der Gerüstbauarbeiten:
-
- Auftragsdokumentation, Aufbau und Verwendungsanleitung zu Gerüstbauarbeiten prüfen und Arbeiten planen;
-
- Materialien und Arbeitsgeräte für Gerüstbauarbeiten kontrollieren und bereitstellen;
-
- Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Gerüstbauarbeiten und Arbeiten anderer Berufe koordinieren;
-
- Arbeitsplatz für Gerüstbauarbeiten einrichten;
-
- Untergrund beurteilen und für das Montieren von Gerüstsystemen freigeben;
- c) Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen:
-
- Rahmengerüste montieren und demontieren;
-
- Modulgerüste montieren und demontieren;
-
- Witterungsschutzsysteme montieren und demontieren;
-
- besondere Gerüste montieren und demontieren;
-
- Flächengerüste und Hilfsbrücken montieren und demontieren;
- d) Kontrollieren und Unterhalten von bestehenden Gerüsten:
-
- Kontrolle von bestehenden Gerüsten durchführen und dokumentieren;
-
- Unterhalt von bestehenden Gerüsten durchführen.
Art. 8
Handlungskompetenzen für Fachfrau/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik
Die Ausbildung als Fachfrau/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
-
- Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
-
- Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
-
- Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
-
- Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren;
-
- Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
- b) Planen und Vorbereiten der Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen:
-
- Auftragsdokumentation und Montageanleitungen zu Sonnenschutz- und Storensystemen prüfen und Arbeiten planen;
-
- Materialien und Arbeitsgeräte für Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen kontrollieren und bereitstellen;
-
- Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen und Arbeiten anderer Berufe koordinieren;
-
- Arbeitsplatz für die Montage von Sonnenschutz- und Storensystemen einrichten;
-
- Befestigungsuntergrund beurteilen und für das Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen freigeben;
- c) Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen:
-
- Lamellenstoren montieren;
-
- Rollladen montieren;
-
- Senkrechtmarkisen montieren;
-
- Markisen montieren;
-
- Elektroantriebe und Steuerungen für Sonnenschutz- und Storensysteme in Betrieb nehmen;
- d) Warten, Reparieren und Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen:
-
- Sonnenschutz- und Storensysteme instandhalten;
-
- Sonnenschutz- und Storensysteme reparieren;
-
- Sonnenschutz- und Storensysteme zurückbauen.
Art. 9
Handlungskompetenzen für Solarinstallateurin/Solarinstallateur
Die Ausbildung als Solarinstallateurin/Solarinstallateur umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.