Verordnung vom 27. Februar 2024 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit Fähigkeitszeugnis (FZ) im Berufsfeld Gebäudehülle

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-04-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Berufe, Gegenstand und Dauer

Art. 1

Berufe und Berufsbild

1) Das Berufsfeld Gebäudehülle umfasst die folgenden Berufe:

2) Die Berufsleute im Berufsfeld Gebäudehülle beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2

Dauer und Beginn

1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattests im Berufsfeld Gebäudehülle wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

II. Ziele und Anforderungen

Art. 3

Grundsätze

1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4

Handlungskompetenzen für Abdichterin/Abdichter

Die Ausbildung als Abdichterin/Abdichter umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Art. 5

Handlungskompetenzen für Dachdeckerin/Dachdecker

Die Ausbildung als Dachdeckerin/Dachdecker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Art. 6

Handlungskompetenzen für Fassadenbauerin/Fassadenbauer

Die Ausbildung als Fassadenbauerin/Fassadenbauer umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Art. 7

Handlungskompetenzen für Gerüstbauerin/Gerüstbauer

Die Ausbildung als Gerüstbauerin/Gerüstbauer umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Art. 8

Handlungskompetenzen für Fachfrau/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik

Die Ausbildung als Fachfrau/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Art. 9

Handlungskompetenzen für Solarinstallateurin/Solarinstallateur

Die Ausbildung als Solarinstallateurin/Solarinstallateur umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.