Verordnung vom 27. Februar 2024 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit Berufsattest (BA) im Berufsfeld Gebäudehülle
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Berufe, Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufe und Berufsbild
1) Das Berufsfeld Gebäudehülle umfasst folgende Berufe:
- a) Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker;
- b) Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker;
- c) Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker;
- d) Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker;
- e) Montagepraktikerin Sonnenschutz und Storentechnik/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik;
- f) Solarmonteurin/Solarmonteur.
2) Die Fachleute im Berufsfeld Gebäudehülle beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a) Abdichtungspraktikerinnen/Abdichtungspraktiker verlegen, warten und demontieren Abdichtungssysteme aus Bitumen und Kunststoff nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
- b) Dachdeckerpraktikerinnen/Dachdeckerpraktiker montieren, warten, reparieren und demontieren Dachsysteme aus Ton- und Betonziegeln sowie flachen Platten nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
- c) Fassadenbaupraktikerinnen/Fassadenbaupraktiker montieren, warten und demontieren hinterlüftete Fassadensysteme aus klein-, mittel- und grossformatigen sowie profilierten Produkten nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
- d) Gerüstbaupraktikerinnen/Gerüstbaupraktiker montieren und demontieren Rahmen- und Modulgerüste sowie Witterungsschutzsysteme nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass alle Baubeteiligten sicher ihrer Arbeit nachgehen können; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
- e) Montagepraktikerinnen/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik montieren und demontieren Lamellenstoren, Rollladen, Senkrechtmarkisen und Markisen nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
- f) Solarmonteurinnen/Solarmonteure montieren, warten und demontieren Solaranlagen und Leitungsführungen auf Flachdächern und geneigten Dachflächen nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen zu Energieerzeugungsanlagen werden und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen für Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker
Die Ausbildung als Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
-
- Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
-
- Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
-
- Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
-
- Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
-
- Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
- b) Verlegen von Abdichtungssystemen:
-
- Arbeitsplatz für Abdichtungsarbeiten gemäss Vorgaben einrichten;
-
- Abdichtungssysteme mit Bitumendichtungsbahnen verlegen;
-
- Abdichtungssysteme mit Kunststoffdichtungsbahnen verlegen;
-
- Schutz- und Nutzschichten auf Flachdächern einbauen;
- c) Warten und Demontieren von Abdichtungssystemen:
-
- Abdichtungen gemäss Unterhaltsvertrag warten;
-
- Abdichtungssysteme zurückbauen.
Art. 5
Handlungskompetenzen für Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker
Die Ausbildung als Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
-
- Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
-
- Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
-
- Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
-
- Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
-
- Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
- b) Montieren von Dachsystemen:
-
- Arbeitsplatz für Dachdeckerarbeiten gemäss Vorgaben einrichten;
-
- Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Unterdächer verlegen;
-
- Dächer mit Ton- und Betonziegeln eindecken;
-
- Dächer mit flachen Platten eindecken;
- c) Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen:
-
- Dächer gemäss Unterhaltsvertrag warten;
-
- Reparaturen an Dachsystemen durchführen;
-
- Dachsysteme zurückbauen.
Art. 6
Handlungskompetenzen für Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker
Die Ausbildung als Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
-
- Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
-
- Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
-
- Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
-
- Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
-
- Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
- b) Montieren von Fassadensystemen:
-
- Arbeitsplatz für Fassadenbauarbeiten gemäss Vorgaben einrichten;
-
- Unterkonstruktionen montieren und Wärmedämmungen einbauen;
-
- hinterlüftete Fassadensysteme mit kleinformatigen Produkten verlegen;
-
- hinterlüftete Fassadensysteme mit mittel- und grossformatigen sowie mit profilierten Produkten verlegen;
- c) Warten und Demontieren von Fassadensystemen:
-
- Wartung an Fassadenbekleidungen durchführen;
-
- Fassadensysteme zurückbauen.
Art. 7
Handlungskompetenzen für Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker
Die Ausbildung als Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
-
- Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
-
- Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
-
- Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
-
- Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
-
- Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
- b) Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen:
-
- Arbeitsplatz für Gerüstbauarbeiten gemäss Vorgaben einrichten;
-
- Rahmengerüste montieren und demontieren;
-
- Modulgerüste montieren und demontieren;
-
- Witterungsschutzsysteme montieren und demontieren;
-
- besondere Gerüste montieren und demontieren.
Art. 8
Handlungskompetenzen für Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik
Die Ausbildung als Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
-
- Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
-
- Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
-
- Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
-
- Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
-
- Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
- b) Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen:
-
- Arbeitsplatz für die Montage zu Sonnenschutz- und Storensystemen gemäss Vorgaben einrichten;
-
- Lamellenstoren montieren;
-
- Rollladen montieren;
-
- Senkrechtmarkisen montieren;
-
- Markisen montieren;
- c) Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen:
-
- Sonnenschutz- und Storensysteme zurückbauen.
Art. 9
Handlungskompetenzen für Solarmonteurin/Solarmonteur
Die Ausbildung als Solarmonteurin/Solarmonteur umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
-
- Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
-
- Arbeitsplatz für Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
-
- Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
-
- Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
-
- Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
- b) Montieren von Solaranlagen:
-
- Arbeitsplatz für die Montage von Solaranlagen gemäss Vorgaben einrichten;
-
- Solaranlagen auf Flachdächern montieren;
-
- Solaranlagen auf geneigten Dachflächen montieren;
-
- Leitungsführung für Solaranlagen erstellen;
- c) Warten und Demontieren von Solaranlagen:
-
- Solaranlagen warten;
-
- Solaranlagen zurückbauen.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 10
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 11
Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 12
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 13
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 bis 25 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 bis 6 Kurse aufgeteilt:
- a) für den Beruf Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker:
- b) für den Beruf Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker:
- c) für den Beruf Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker:
- d) für den Beruf Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker:
- e) für den Beruf Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik:
- f) für den Beruf Solarmonteurin/Solarmonteur:
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
V. Bildungsplan
Art. 14
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für die sechs Berufe je ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2) Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:
- a) Sie enthalten das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- b) Sie führen die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c) Sie bestimmen, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 15
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) Fähigkeitszeugnis im entsprechenden Beruf mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des jeweiligen Berufs und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 16
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.