Verordnung vom 27. Februar 2024 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit Berufsattest (BA) im Berufsfeld Gebäudehülle

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-04-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Berufe, Gegenstand und Dauer

Art. 1

Berufe und Berufsbild

1) Das Berufsfeld Gebäudehülle umfasst folgende Berufe:

2) Die Fachleute im Berufsfeld Gebäudehülle beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2

Dauer und Beginn

1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

II. Ziele und Anforderungen

Art. 3

Grundsätze

1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4

Handlungskompetenzen für Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker

Die Ausbildung als Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Art. 5

Handlungskompetenzen für Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker

Die Ausbildung als Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Art. 6

Handlungskompetenzen für Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker

Die Ausbildung als Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Art. 7

Handlungskompetenzen für Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker

Die Ausbildung als Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Art. 8

Handlungskompetenzen für Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik

Die Ausbildung als Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Art. 9

Handlungskompetenzen für Solarmonteurin/Solarmonteur

Die Ausbildung als Solarmonteurin/Solarmonteur umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 10

1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3) Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 11

Bildung in beruflicher Praxis

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 12

Berufsfachschule

1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.

Art. 13

Überbetriebliche Kurse

1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 bis 25 Tage zu acht Stunden.

2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 bis 6 Kurse aufgeteilt:

3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

V. Bildungsplan

Art. 14

1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für die sechs Berufe je ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.

2) Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:

3) Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 15

Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 16

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.