Verordnung vom 26. März 2024 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit Fähigkeitszeugnis (FZ) im Berufsfeld "Logistik"

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-04-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Gegenstand, Berufe, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1

Berufe, Fachrichtungen und Berufsbild

1) Das Berufsfeld Logistik umfasst die folgenden Berufe:

2) Innerhalb des Berufs der Logistikerin FZ/des Logistikers FZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

3) Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

4) Die Berufsleute mit FZ im Berufsfeld "Logistik" beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2

Dauer und Beginn

1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattests Logistikerin BA/Logistiker BA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

4) Die berufliche Grundbildung Fachfrau Bahntransport FZ/Fachmann Bahntransport FZ kann nur beginnen, wer am 31. August des ersten Lehrjahrs mindestens 16 Jahre alt ist.

II. Ziele und Anforderungen

Art. 3

Grundsätze

1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4

Handlungskompetenzen für Logistikerin FZ/Logistiker FZ

1) Die Ausbildung zur Logistikerin FZ/zum Logistiker FZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

2) Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. a bis d sind für alle Lernenden verbindlich.

3) Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. e bis h sind wie folgt verbindlich:

Art. 5

Handlungskompetenzen für Fachfrau Bahntransport FZ/Fachmann Bahntransport FZ

Die Ausbildung zur Fachfrau Bahntransport FZ/zum Fachmann Bahntransport FZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 6

1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3) Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 7

Bildung in beruflicher Praxis

1) Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

2) Im Beruf Logistikerin FZ/Logistiker FZ, Fachrichtung Distribution, bietet der Lehrbetrieb den Lernenden die Möglichkeit, den Führerausweis in der Kategorie A1 oder B gemäss der Verkehrszulassungsverordnung vom 1. August 1978 zu erwerben. Der Lehrbetrieb übernimmt von den Kosten zum Erwerb des Führerausweises 1200 Franken für die Kategorie A1 oder 2200 Franken für die Kategorie B.

3) Im Beruf Fachfrau Bahntransport FZ /Fachmann Bahntransport FZ stellt der Lehrbetrieb sicher, dass die Lernenden den Führerausweis für Triebfahrzeugführende in der Kategorie A40 gemäss der VTE erwerben. Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten zum Erwerb des Führerausweises.

Art. 8

Berufsfachschule

1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1020 bis 1080 Lektionen. Diese teilen sich je nach Beruf gemäss nachfolgender Tabelle auf:

2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.

Art. 9

Überbetriebliche Kurse

1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 15 bis 25 Tage zu acht Stunden.

2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf drei bis sechs Kurse aufgeteilt:

3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

V. Bildungspläne

Art. 10

1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für beide Berufe ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2) Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:

3) Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

VI. Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 11

Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 12

Höchstzahl der Lernenden

1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 13

Lerndokumentation

1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 14

Bildungsbericht

1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.