Kundmachung vom 7. Mai 2024 der Beschlüsse Nr. 122/2020, 123/2020, 126/2020 bis 130/2020, 132/2020 bis 135/2020, 137/2020 bis 140/2020 und 142/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. September 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 122/2020, 123/2020, 126/2020 bis 130/2020, 132/2020 bis 135/2020, 137/2020 bis 140/2020 und 142/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2020/49 der Kommission vom 21. Januar 2020 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zzv (Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 0049: Verordnung (EU) 2020/49 der Kommission vom 21. Januar 2020 (ABl. L 17 vom 22.1.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/49 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 40c (Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission) folgende Fassung: "32018 R 0985: Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzm (Durchführungsverordnung (EU) 2020/29 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzn. 32019 R 1675: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1675 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Verticillium albo-atrum Stamm: WCS850 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1675 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Unter Nummer 13f (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzn (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1675 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzo. 32020 R 0017: Durchführungsverordnung (EU) 2020/17 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos-methyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 7 vom 13.1.2020, S. 11)
- 13zzzzzzzzzzp. 32020 R 0018: Durchführungsverordnung (EU) 2020/18 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 7 vom 13.1.2020, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/17, (EU) 2020/18 und (EU) 2020/103 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 3 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1397 der Kommission) folgende Fassung: "32020 R 1170: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170 der Kommission vom 16. Juli 2020 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1397 (ABl. L 264 vom 12.8.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 6h (Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1783: Verordnung (EU) 2019/1783 der Kommission vom 1. Oktober 2019 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 26i (Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1783: Verordnung (EU) 2019/1783 der Kommission vom 1. Oktober 2019 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1783 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 6s (Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "6t. 32019 R 1782: Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 95)"
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- Der Text von Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 26t (Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "26u. 32019 R 1782: Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 95)"
-
- Der Text von Nummer 35 (Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1782 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 23bb (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "23bc. 32018 R 1108: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1108 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen für E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister sowie ihrer Aufgaben (ABl. L 203 vom 10.8.2018, S. 2)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1108 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 23bc (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1108 der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "23bd. 32019 R 0758: Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Massnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Massnahmen (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/758 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang X des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 2d (Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32019 D 1269: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1269 der Kommission vom 26. Juli 2019 (ABl. L 200 vom 29.7.2019, S. 35)"
-
- Nach Nummer 2d (Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "2e. 32020 D 0534: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/534 der Kommission vom 16. April 2020 zur Aussetzung der Bewertung der Anträge auf Aufnahme in bestehende europäische Referenznetzwerke (ABl. L 119 vom 17.4.2020, S. 18)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/1269 und (EU) 2020/534 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5cub (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1979 der Kommission) folgende Fassung: "32019 R 2116: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1979 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2116 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21bb (Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 0158: Durchführungsverordnung (EU) 2020/158 der Kommission vom 5. Februar 2020 (ABl. L 34 vom 6.2.2020, S. 20)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/158 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 0111: Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 der Kommission vom 13. Januar 2020 (ABl. L 21 vom 27.1.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^33].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.