Kundmachung vom 7. Mai 2024 der Beschlüsse Nr. 151/2020, 153/2020 bis 156/2020, 158/2020, 160/2020 bis 162/2020, 164/2020, 166/2020, 167/2020, 169/2020 und 171/2020 bis 175/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-05-13
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. Oktober 2020

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Oktober 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 151/2020, 153/2020 bis 156/2020, 158/2020, 160/2020 bis 162/2020, 164/2020, 166/2020, 167/2020, 169/2020 und 171/2020 bis 175/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 46c (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 0239: Durchführungsverordnung (EU) 2020/239 der Kommission vom 20. Februar 2020 (ABl. L 48 vom 21.2.2020, S. 6)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/239 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1881: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1881 der Kommission vom 8. November 2019 (ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 8)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1881 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzj (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1973 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/27 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32018 D 0896: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 (ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 6)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/896 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 0442: Delegierte Verordnung (EU) 2020/442 der Kommission vom 17. Dezember 2019 (ABl. L 92 vom 26.3.2020, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/442 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14aq (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/125 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32017 R 2294: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2294 der Kommission vom 28. August 2017 (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 4) - 32019 R 1011: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1011 der Kommission vom 13. Dezember 2018 (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 1)"

", geändert durch: - 32019 R 0442: Delegierte Verordnung (EU) 2019/442 der Kommission vom 12. Dezember 2018 (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 56)"

", geändert durch: - 32019 R 0443: Delegierte Verordnung (EU) 2019/443 der Kommission vom 13. Februar 2019 (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 59)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2294, (EU) 2019/442, (EU) 2019/443, (EU) 2019/1000 und (EU) 2019/1011 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/541 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bcax (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/684 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1308 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 49ad (Verordnung (EU) Nr. 164/2010 der Kommission) folgende Fassung: "32019 R 1744: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 der Kommission vom 17. September 2019 über technische Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 164/2010 (ABl. L 273 vom 25.10.2019, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32020 D 4241: Durchführungsbeschluss C(2020) 4241 der Kommission vom 30.6.2020"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1eap (Beschluss (EU) 2019/63 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2020/519 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21apk (Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^30].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32fhd (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 D 0095: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/95 der Kommission vom 22. Januar 2020 (ABl. L 18 vom 23.1.2020, S. 6)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/95 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^32].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Art. 1 Abs. 13 Bst. a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^33]. Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Art. 5 Abs. 5 und 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^34]. Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

In Art. 7 Abs. 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^35]. Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

In Art. 7 Abs. 12 und 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^36]. Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 18

Art. 1

In Art. 7 Abs. 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.

Art. 2

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.