Kundmachung vom 7. Mai 2024 der Beschlüsse Nr. 151/2020, 153/2020 bis 156/2020, 158/2020, 160/2020 bis 162/2020, 164/2020, 166/2020, 167/2020, 169/2020 und 171/2020 bis 175/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. Oktober 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Oktober 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 151/2020, 153/2020 bis 156/2020, 158/2020, 160/2020 bis 162/2020, 164/2020, 166/2020, 167/2020, 169/2020 und 171/2020 bis 175/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/239 der Kommission vom 20. Februar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 hinsichtlich der Anpassung der Muster für die Typgenehmigungsverfahren für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge an die Anforderungen der Umweltanforderungsstufen Euro 5 und 5+[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 46c (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 0239: Durchführungsverordnung (EU) 2020/239 der Kommission vom 20. Februar 2020 (ABl. L 48 vom 21.2.2020, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/239 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1881: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1881 der Kommission vom 8. November 2019 (ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1881 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzj (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1973 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzzzzzk. 32020 D 0027: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/27 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 39)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/27 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 7e (Entscheidung 2005/270/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32018 D 0896: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 (ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 6)"
-
- Nach Nummer 7f (Entscheidung 2009/292/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "7g. 32018 D 0896: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission vom 19. Juni 2018 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG (ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/896 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 0442: Delegierte Verordnung (EU) 2020/442 der Kommission vom 17. Dezember 2019 (ABl. L 92 vom 26.3.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/442 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14aq (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/125 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 31bah (Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32017 R 2294: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2294 der Kommission vom 28. August 2017 (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 4) - 32019 R 1011: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1011 der Kommission vom 13. Dezember 2018 (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 1)"
-
- Unter Nummer 31bazd (Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32019 R 0442: Delegierte Verordnung (EU) 2019/442 der Kommission vom 12. Dezember 2018 (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 56)"
-
- Unter Nummer 31baze (Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32019 R 0443: Delegierte Verordnung (EU) 2019/443 der Kommission vom 13. Februar 2019 (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 59)"
-
- Unter Nummer 31bazt (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 31bazzg (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2441 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "31bazzh. 32019 D 0541: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/541 der Kommission vom 1. April 2019 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für genehmigte Börsen und anerkannte Marktbetreiber in Singapur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 93 vom 2.4.2019, S. 18)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2294, (EU) 2019/442, (EU) 2019/443, (EU) 2019/1000 und (EU) 2019/1011 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/541 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bcax (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/684 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "31bcay. 32020 D 1308: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1308 der Kommission vom 21. September 2020 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (ABl. L 306 vom 21.9.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1308 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 49ad (Verordnung (EU) Nr. 164/2010 der Kommission) folgende Fassung: "32019 R 1744: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 der Kommission vom 17. September 2019 über technische Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 164/2010 (ABl. L 273 vom 25.10.2019, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 66hf (Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission) dritter Gedankenstrich (Durchführungsbeschluss C(2019) 0132 der Kommission wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32020 D 4241: Durchführungsbeschluss C(2020) 4241 der Kommission vom 30.6.2020"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1eap (Beschluss (EU) 2019/63 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1eaq. 32020 D 0519: Beschluss (EU) 2020/519 der Kommission vom 3. April 2020 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Abfallbewirtschaftung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 115 vom 14.4.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2020/519 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21apk (Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "21apl. 32019 R 1842: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32fhd (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 D 0095: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/95 der Kommission vom 22. Januar 2020 (ABl. L 18 vom 23.1.2020, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/95 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Art. 1 Abs. 13 Bst. a des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^33]. Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
In Art. 5 Abs. 5 und 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^34]. Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 16
Art. 1
In Art. 7 Abs. 11 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^35]. Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 17
Art. 1
In Art. 7 Abs. 12 und 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^36]. Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 18
Art. 1
In Art. 7 Abs. 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird die Angabe "und 2019" durch die Angabe ", 2019 und 2020" ersetzt.
Art. 2
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.