Kundmachung vom 7. Mai 2024 der Beschlüsse Nr. 143/2020 und 144/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-05-13
Letzte Aktualisierung 2021-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 8
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 2020

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2021

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 143/2020 und 144/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21alj (Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2020 vom 14. Juli 2020[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die EFTA-Staaten ist eine Mitteilung an die EFTA-Überwachungsbehörde gleichbedeutend mit einer Mitteilung an die Europäische Kommission in Bezug auf die Zuteilung von Zertifikaten durch die Europäische Kommission nach dem Windhundverfahren."‘

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2020 vom 14. Juli 2020[^7], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 172 vom 6.7.2023, S. 33.

[^4]: ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8.

[^5]: ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 172 vom 6.7.2023, S. 33.

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