Kundmachung vom 7. Mai 2024 der Beschlüsse Nr. 143/2020 und 144/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 143/2020 und 144/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21alj (Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "21alk. 32019 R 0856: Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2020 vom 14. Juli 2020[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 21alk (Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "21all. 32019 R 0331: Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die EFTA-Staaten ist eine Mitteilung an die EFTA-Überwachungsbehörde gleichbedeutend mit einer Mitteilung an die Europäische Kommission in Bezug auf die Zuteilung von Zertifikaten durch die Europäische Kommission nach dem Windhundverfahren."‘
-
- Der Text von Nummer 21alc (Beschluss 2011/278/EU der Kommission) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2021 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2020 vom 14. Juli 2020[^7], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der Beschluss 2011/278/EU der Kommission[^5] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L 172 vom 6.7.2023, S. 33.
[^4]: ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8.
[^5]: ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.