Kundmachung vom 7. Mai 2024 des Beschlusses Nr. 168/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-05-13
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. Oktober 2020

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Februar 2021

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 168/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

,Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde. Gehört der Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.‘

,Die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller werden von der EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet.‘

,Gehören der Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so setzen die Hersteller gemeinsam die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis. Wenn einer Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller angehört oder beitritt, so setzen die Hersteller gemeinsam sowohl die Kommission als auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis.‘

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in Unterabs. 1 genannten Berechnungen für die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller vor und teilt sie jedem dieser Hersteller gemäss Unterabs. 2 mit.‘

,Ist der Hersteller oder der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in einem EFTA-Staat ansässig, so erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde die Emissionsüberschreitungsabgabe.

Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der Zulassungen neuer Personenkraftwagen oder neuer leichter Nutzfahrzeuge in der EU bzw. in den EFTA-Staaten an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeuge aufgeteilt.‘

,Die Europäische Kommission nutzt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Abs. 1 auch in Bezug auf die auf EU-Hersteller entfallenden Zulassungen in den EFTA-Staaten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Abs. 1. Diese Verfahren stützen sich auf die der Kommission.‘

,Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe.‘

,In den EFTA-Staaten ansässige Zulieferer oder Hersteller richten Anträge nach diesem Artikel an die Kommission. Die Kommission behandelt solche Anträge mit derselben Priorität wie andere Anträge nach diesem Artikel.‘

,Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung innovativer Technologien nach diesem Artikel sind allgemein anwendbar und werden in das EWR-Abkommen aufgenommen.‘

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/631 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Oktober 2020 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^4]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

[^2]: ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

[^3]: ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.