Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1231 des Rates vom 12. April 2024 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2459 über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Notenaustausch
Veröffentlichung 2024-05-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 15. Mai 2024

Inkrafttreten: 15. Mai 2024

Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 15. Mai 2024 bei der Europäischen Union Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektorat D 175, Rue de la Loi 1048 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation des Rates vom 12. April 2024, die folgenden Inhalt hat: "In Übereinstimmung mit dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Protokolls, wird Liechtenstein hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert: - Durchführungsbeschluss des Rates zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2459 über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia Ratsdokument: 16980/23 + COR 1 Datum der Annahme: 12. April 2024[^1] Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsprotokolls informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts, welcher der oben genannten Notifikation des Rates beigelegt war und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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