Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 18. und 22. April 2024 in Zusammenhang mit geänderten Bestimmungen über die Visavergabe für Indien, Bahrain, Saudi-Arabien und Oman (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 15. Mai 2024
Inkrafttreten: 15. Mai 2024
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 15. Mai 2024 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 19., 22. und 23. April 2024, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der die folgenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission notifiziert wurden: - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18.4.2024 zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für in Indien wohnhafte indische Staatsangehörige, die in Indien ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22.4.2024 zur Festlegung angepasster Bestimmungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für in Bahrain wohnhafte bahrainische Staatsangehörige, die in Bahrain ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2023) 4674 der Kommission - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22.4.2024 zur Festlegung angepasster Bestimmungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für in Saudi-Arabien wohnhafte saudi-arabische Staatsangehörige, die in Saudi-Arabien ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2022) 8007 der Kommission - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22.4.2024 zur Festlegung angepasster Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für in Oman wohnhafte omanische Staatsangehörige, die in Oman ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2023) 2063 der Kommission Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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