Kundmachung vom 21. Mai 2024 der Beschlüsse Nr. 188/2020, 198/2020 bis 200/2020, 203/2020, 208/2020 bis 212/2020, 215/2020, 216/2020, 218/2020, 220/2020 bis 222/2020, 224/2020, 225/2020, 227/2020 bis 229/2020, 231/2020 und 234/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Dezember 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Dezember 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 23 die Beschlüsse Nr. 188/2020, 198/2020 bis 200/2020, 203/2020, 208/2020 bis 212/2020, 215/2020, 216/2020, 218/2020, 220/2020 bis 222/2020, 224/2020, 225/2020, 227/2020 bis 229/2020, 231/2020 und 234/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2020/1181 der Kommission vom 7. August 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Berichtigung der dänischen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 45zzl (Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission) und 45zzw (Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 1181: Verordnung (EU) 2020/1181 der Kommission vom 7. August 2020 (ABl. L 263 vom 12.8.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/1181 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32020 R 0042: Durchführungsverordnung (EU) 2020/42 der Kommission vom 17. Januar 2020 (ABl. L 15 vom 20.1.2020, S. 2) - 32020 R 0043: Durchführungsverordnung (EU) 2020/43 der Kommission vom 17. Januar 2020 (ABl. L 15 vom 20.1.2020, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/42 und (EU) 2020/43 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 0217: Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 (ABl. L 44 vom 18.2.2020, S. 1), berichtigt in ABl. L 51 vom 25.2.2020, S. 13"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217, berichtigt in ABl. L 51 vom 25.2.2020, S. 13, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 1182: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 (ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 2)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird der Text von Nummer 4n (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission) gestrichen.
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird der Text von Nummer 11n (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission) gestrichen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3.F2 (Beschluss Nr. F2 vom 23. Juni 2015) folgende Nummer eingefügt:
- "3.F3 32019 D 0626(01): Beschluss Nr. F3 vom 19. Dezember 2018 zur Auslegung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Methode zur Berechnung des Unterschiedsbetrags (ABl. C 215 vom 26.6.2019, S. 2)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. F3 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4.A1 (Empfehlung Nr. A1 vom 18. Oktober 2017) folgende Nummer eingefügt:
- "4.H2. 32019 H 0429(01): Empfehlung Nr. H2 vom 10. Oktober 2018 betreffend die Aufnahme von Authentifizierungsmerkmalen in portablen Dokumenten, die von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt werden und den Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigen (ABl. C 147 vom 29.4.2019, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung Nr. H2 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Kapitel II folgendes Kapitel eingefügt:
"III. STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
Art. 1
Begriffsbestimmungen und Bezugnahmen
1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) ‚Austrittsabkommen‘: ist das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft[^19];
- b) ‚Trennungsabkommen‘ ist das Abkommen über Vereinbarungen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union geltenden Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR-EFTA-Staaten;
- c) ‚erfasste Staaten‘ sind die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;
- d) ‚Übergangszeitraum‘ ist der Übergangszeitraum nach Art. 126 des Austrittsabkommens;
- e) die Begriffsbestimmungen in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
2) Für die Zwecke dieses Kapitels sind alle Bezugnahmen in Bestimmungen des aufgrund dieses Kapitels anwendbaren Unionsrechts auf Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und seine zuständigen Behörden zu verstehen.
Art. 2
Erfasste Personen
1) Dieses Kapitel gilt für die folgenden Personen:
- a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
- b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
- c) Personen, die nicht unter Bst. a oder b fallen, jedoch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder mehreren der erfassten Staaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
- d) Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Bst. a bis c beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen der erfassten Staaten und das Vereinigte Königreich betreffen.
3) Dieses Kapitel gilt auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die sich nicht oder nicht mehr in einer der in Abs. 1 genannten Situationen befinden, jedoch unter Art. 10 des Austrittsabkommens oder Art. 9 des Trennungsabkommens fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
4) Die in Abs. 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin das Recht haben, in einem von Art. 13 des Austrittsabkommens oder Art. 12 des Trennungsabkommens erfassten Staat zu wohnen, oder nach Art. 24 oder 25 des Austrittsabkommens oder Art. 23 und 24 des Trennungsabkommens das Recht haben, in ihrem Arbeitsstaat zu arbeiten.
5) Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so fallen diese Personen nur soweit unter dieses Kapitel, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.
Art. 3
Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
1) Auf die unter diesen Titel fallenden Personen finden die Bestimmungen und Ziele des Art. 29 des EWR-Abkommens, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Anwendung.
2) Die Union berücksichtigt in gebührender Weise die Beschlüsse und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden "Verwaltungskommission"), die in Teil I des Anhangs I des Austrittsabkommens aufgeführt sind. Die EFTA-Staaten berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse der Verwaltungskommission und nehmen die in Anhang I Teil I des Trennungsabkommens aufgeführten Empfehlungen der Verwaltungskommission zur Kenntnis.
Art. 4
Erfasste Sonderfälle
1) Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Art. 2 fallen:
- a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die vor Ablauf des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen fallen unter dieses Kapitel für die Zwecke der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Zeiten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben;
für die Zwecke der Zusammenrechnung von Zeiten werden die Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt;
- b) die Bestimmungen der Art. 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinten Königreichs sowie auf im Vereinten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die vor Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Genehmigung beantragt hatten, eine geplante medizinische Behandlung zu erhalten, bis zum Ende der Behandlung weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende der Behandlung Anwendung. Diese Personen und begleitende Personen haben nach entsprechender Anwendung des Art. 14 des Austrittsabkommens und des Art. 13 des Trennungsabkommens das Recht, in den Behandlungsstaat einzureisen und aus dem Behandlungsstaat auszureisen;
- c) die Bestimmungen der Art. 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten Königreich aufhalten, bis zum Ende ihres Aufenthalts weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende des Aufenthalts oder der Behandlung Anwendung;
- d) die Bestimmungen der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten weiterhin für die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie für im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und deren Familienangehörige am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind;
- e) in den unter Bst. d dieses Absatzes aufgeführten Situationen finden auf Personen, die am Ende des Übergangszeitraums Rechte als Familienangehörige nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - wie etwa abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit - haben, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung, solange die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Auf Personen, die Leistungen nach Abs. 1 Bst. a des vorliegenden Artikels erhalten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen bei Krankheit Anwendung. Auf Familienleistungen auf der Grundlage der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet dieser Absatz sinngemäss Anwendung.
Art. 5
Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich finden weiter Anwendung auf Ereignisse, soweit sie sich auf Personen beziehen, die nicht unter Art. 2 fallen, und
- a) vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind oder
- b) nach Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Art. 2 oder Art. 4 fielen.
Art. 6
Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten
1) Ungeachtet des Abs. 3 sind Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 oder deren Bestimmungen in diesem Kapitel als Bezugnahmen auf die Rechtsakte oder Bestimmungen - auch in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die sie ersetzt werden - zu verstehen, die bis zum letzten Tag des Übergangszeitraums in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.