Kundmachung vom 21. Mai 2024 der Beschlüsse Nr. 241/2020 bis 244/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Dezember 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Dezember 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 241/2020 bis 244/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1766 der Kommission vom 25. November 2020 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bfh (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "31bfi. 32020 D 1766: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1766 der Kommission vom 25. November 2020 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 26)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1766 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26f (Verordnung (EU) 2019/501 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
- "26g. 32020 R 2224: Verordnung (EU) 2020/2224 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güter- und Personenkraftverkehr nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 74)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 5 gilt nicht für die EFTA-Staaten."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/2224 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66nl (Verordnung (EU) 2019/494 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "66nm. 32020 R 2226: Verordnung (EU) 2020/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf das Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Übergangszeitraums (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 97)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/2226 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 2174: Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2020/2224 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güter- und Personenkraftverkehr nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Dieser Beschluss betrifft die Aufnahme einseitiger Notfallmassnahmen der EU in das EWR-Abkommen, die erlassen wurden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums zu gewährleisten. Das EWR-Abkommen dient nicht der Regelung der Beziehungen zwischen den EWR-Staaten und dem Vereinigten Königreich als Drittstaat. Daher wird die Aufnahme der Notfallmassnahmen nur ausnahmsweise und unter der Bedingung akzeptiert, dass ihre Anwendung auf den sehr kurzen Zeitraum nach dem Ende des Übergangszeitraum beschränkt ist. Die Aufnahme kann künftig und in anderen Fällen, die EU-Massnahmen gegenüber Drittländern betreffen, nicht als Präzedenzfall herangezogen werden.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2020/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf das Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Übergangszeitraums[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 26.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 74.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^5]: ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 97.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^7]: ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.