Kundmachung vom 21. Mai 2024 der Beschlüsse Nr. 204/2020 bis 207/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-05-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Dezember 2020

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 31. Juli 2021

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 204/2020 bis 207/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 48 (Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚Vereinbarungen zwischen ÜNB und/oder Regulierungsbehörden können gewährleisten, dass vertrauliche oder sensible Informationen wirksam geschützt werden, und dazu beitragen, dass alle Informationen, die für die Entwicklung der gemeinsamen Modalitäten, Bedingungen und Methoden erforderlich sind, unverzüglich übermittelt werden.‘"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1222 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens[^4] in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 49 (Verordnung (EU) Nr. 2015/1222 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚Vereinbarungen zwischen ÜNB und/oder Regulierungsbehörden können gewährleisten, dass vertrauliche oder sensible Informationen wirksam geschützt werden, und dazu beitragen, dass alle Informationen, die für die Entwicklung der gemeinsamen Modalitäten, Bedingungen und Methoden erforderlich sind, unverzüglich übermittelt werden.‘"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1719 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens[^8] in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 50 (Verordnung (EU) Nr. 2016/1719 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚Vereinbarungen zwischen ÜNB und/oder Regulierungsbehörden können gewährleisten, dass vertrauliche oder sensible Informationen wirksam geschützt werden, und dazu beitragen, dass alle Informationen, die für die Entwicklung der gemeinsamen Modalitäten, Bedingungen und Methoden erforderlich sind, unverzüglich übermittelt werden.‘"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1485 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens[^12] in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 51 (Verordnung (EU) Nr. 2017/1485 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚Vereinbarungen zwischen ÜNB und/oder Regulierungsbehörden können gewährleisten, dass vertrauliche oder sensible Informationen wirksam geschützt werden, und dazu beitragen, dass alle Informationen, die für die Entwicklung der gemeinsamen Modalitäten, Bedingungen und Methoden erforderlich sind, unverzüglich übermittelt werden.‘"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/2195 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens[^16] in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.