Kundmachung vom 21. Mai 2024 des Beschlusses Nr. 223/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Dezember 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 223/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/745 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1042 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter dem elften Gedankenstrich (Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission) von Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Untergedankenstrich angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/745 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2020 vom 7. Februar 2020[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 11.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.