Luftfahrtgesetz (LFG) vom 11. April 2024
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt den zivilen Luftverkehr und dient insbesondere der Durchführung:
- a) der nach Massgabe von Art. 2 anwendbaren Vereinbarungen mit der Schweiz;
- b) der nach Anhang XIII Kapitel VI Ziff. ii bis vi des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere der:
-
- Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über die gemeinsamen Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft[^2];
-
- Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt[^3];
-
- Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt[^4];
-
- Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit[^5].
2) Die gültige Fassung der in Abs. 1 Bst. b genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Anwendbares Recht
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden für den Bereich des zivilen Luftverkehrs Anwendung:
- a) die Bestimmungen des Notenaustausches vom 27. Januar 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt (Notenaustausch) und der darauf gestützten Verwaltungsvereinbarungen;
- b) die aufgrund des Notenaustausches anwendbare schweizerische Luftfahrtgesetzgebung.
II. Organisation und Durchführung
A. Allgemeines
Art. 3
Zuständige Behörden
Mit der Durchführung dieses Gesetzes und des nach Art. 2 anwendbaren Rechts werden betraut:
- a) das schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL);
- b) das Amt für Hochbau und Raumplanung (AHR);
- c) die schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST).
Art. 4
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die zuständigen Behörden nach Art. 3 dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem gemäss Art. 2 anwendbaren Recht erforderlich ist.
2) Sie dürfen Daten nach Abs. 1 untereinander austauschen, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder der Aufgaben, die sich aus dem nach Art. 2 anwendbaren Recht ergeben, benötigen.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden und Stellen haben bei der Übermittlung von Daten an die zuständigen schweizerischen Behörden neben den Anforderungen nach Abs. 2 zusätzlich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679[^6] zu erfüllen.
B. Bundesamt für Zivilluftfahrt
Art. 5
Aufgaben
1) Das BAZL übernimmt nach Massgabe des Notenaustausches im Namen der zuständigen liechtensteinischen Behörden Aufgaben zur Durchführung des anwendbaren Luftfahrtrechts.
2) Dem BAZL obliegen insbesondere:
- a) die Erteilung von Bewilligungen an Ausbildungsorganisationen (ATO);
- b) die Aufsicht über deklarierte Tätigkeiten;
- c) die Ausstellung von flugbetrieblichen Sonderbewilligungen;
- d) die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Flugfelder;
- e) die technische Begutachtung und Genehmigung von Flugplatzanlagen und Betriebsreglementen sowie die Aufsicht über die Organisation, den Betrieb und die Infrastruktur der Flugplätze, einschliesslich der Zulassung der Flugplatzleitung;
- f) die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen bei Flugplätzen;
- g) die Regelung des Flugsicherungsdienstes und der Aufsicht über diesen, einschliesslich der Gestaltung des Luftraumes, der Bezeichnung der Dienstleistungserbringer, der Erstellung von Karten für die Luftfahrt und der Bereitstellung von Luftfahrtdaten;
- h) die Führung des liechtensteinischen Luftfahrzeugregisters;
- i) die Eintragung liechtensteinischer Luftfahrzeuge in das schweizerische Luftfahrzeugbuch;
- k) die Überwachung der Lufttüchtigkeit liechtensteinischer Luftfahrzeuge und des Luftfahrzeugzubehörs sowie die Ausstellung von Bordpapieren;
- l) die Überwachung von technischen Betrieben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von liechtensteinischen Luftfahrzeugen sowie die Ausstellung von Berechtigungen für das Instandhaltungspersonal;
- m) die Erteilung von Luftfahrtausweisen für das Luftfahrtpersonal;
- n) die Erteilung von Zulassungen für die Schutzmassnahmen im Luftverkehr;
- o) die Organisation des Such- und Rettungsdienstes der zivilen Luftfahrt;
- p) die Erteilung von Bewilligungen für Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge nach Massgabe des Notenaustausches vom 1./9. Mai 2000 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge.
3) Das BAZL ergreift bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 die damit zusammenhängenden Aufsichtsmassnahmen.
4) Dem BAZL obliegen im Weiteren die Prüfung der Voraussetzungen für:
- a) die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC);
- b) die Erteilung von Betriebsbewilligungen (BB) für Flüge zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post;
- c) die Erteilung von Bewilligungen für unbemannte Luftfahrzeuge.
Art. 6
Verfahren
Die Verfahren im Zuständigkeitsbereich des BAZL richten sich nach dem gemäss Art. 2 anwendbaren Recht.
Art. 7
Gebühren
1) Die Abgeltung der vom BAZL durchgeführten Aufgaben richtet sich nach den gemäss Art. 2 anwendbaren schweizerischen Gebührenvorschriften.
2) Die Rechnungsstellung durch das BAZL erfolgt direkt an die Zahlungspflichtigen.
Art. 8
Aufwandsabgeltung und Beteiligung an Parteientschädigungs- und Verfahrenskosten
1) Entsteht dem BAZL bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Art. 5 ein jährlicher ausserordentlicher Aufwand, so kann ihm die Regierung auf Antrag einen angemessenen Pauschalbetrag in Höhe von höchstens 200 000 Franken ausrichten.
2) Wird dem BAZL durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach Art. 5 die Tragung von Parteientschädigungs- oder Verfahrenskosten auferlegt, so kann sich die Regierung auf Antrag des BAZL an den Kosten beteiligen.
3) Die Einzelheiten über die Aufwandsabgeltung und die Beteiligung an Parteientschädigungs- und Verfahrenskosten werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt.
C. Amt für Hochbau und Raumplanung
Art. 9
Aufgaben
1) Das AHR ist die für die Durchführung der Luftfahrtgesetzgebung national zuständige Amtsstelle. Ihm obliegen insbesondere:
- a) die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC);
- b) die Erteilung von Betriebsbewilligungen (BB) für Flüge zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post;
- c) nach Massgabe des Notenaustausches die Wahrnehmung der Aufgaben als Koordinationsstelle zwischen den zuständigen liechtensteinischen und schweizerischen Behörden im Bereich des Vollzugs des nach Art. 2 anwendbaren Rechts;
- d) die Vertretung Liechtensteins in internationalen Arbeitsgruppen und Komitees;
- e) die Erteilung von Bewilligungen für unbemannte Luftfahrzeuge sowie die Erteilung von Ausnahmebewilligungen betreffend geografische Gebiete nach Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947[^7];
- f) die Erteilung von Bewilligungen (Diplomatic Clearances) für Landungen von ausländischen Militär- und anderen Staatsluftfahrzeugen im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
- g) die Erstattung von Stellungnahmen an die Regierungskanzlei im Rahmen der Erteilung von Aufführungsbewilligungen mit luftfahrtrechtlichem Bezug;
- h) die administrative Unterstützung der SUST im Falle einer Sicherheitsuntersuchung nach Art. 13;
- i) der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen im Bereich der Zivilluftfahrt;
- k) die Durchführung der Aufsicht und Anordnung administrativer Massnahmen sowie verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen zur Durchsetzung der nach Anhang XIII Kapitel VI Ziff. ii bis vi des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften nach vorgängiger Absprache mit dem BAZL;
- l) die Erteilung von Auskünften zum Luftfahrtrecht.
2) Das AHR kann nach vorgängiger Absprache mit dem BAZL Aufgaben nach Art. 5 Abs. 2 übernehmen, sofern es für die Durchsetzung der nach Anhang XIII Kapitel VI Ziff. ii bis vi des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich ist.
3) Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) und Betriebsbewilligungen (BB) für Flüge zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post werden nur ausgestellt bzw. erteilt, sofern die beabsichtigten Tätigkeiten aufgrund der in Liechtenstein vorhandenen Infrastruktur auch tatsächlich möglich sind.
Art. 10
Übertragung von Tätigkeiten und Vollzugshilfe
1) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann das AHR die Dienste Dritter in Anspruch nehmen, sofern diese Dritten die jeweils dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
2) Auf Ansuchen des AHR unterstützt die Landespolizei durch angemessenen Einsatz von Personal die Durchsetzung von Verfügungen und Anordnungen des AHR.
Art. 11
Verfahren
1) Auf Verfahren im Zuständigkeitsbereich des AHR finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Das AHR lässt durch das BAZL die Voraussetzungen prüfen für:
- a) die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC);
- b) die Erteilung von Betriebsbewilligungen (BB) für Flüge zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post;
- c) die Erteilung von Bewilligungen für unbemannte Luftfahrzeuge; sowie
- d) den Erlass sonstiger Verfügungen und Anordnungen zur Durchsetzung der nach Anhang XIII Kapitel VI Ziff. ii bis vi des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften nach vorgängiger Absprache mit dem BAZL.
Art. 12
Gebühren
1) Das AHR erhebt für Tätigkeiten nach Art. 9, insbesondere für die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen, die Erteilung von Bewilligungen und die Durchführung der Aufsicht, Gebühren.
2) Die Regierung legt die Gebühren für die Tätigkeiten des AHR nach diesem Gesetz mit Verordnung fest.
D. Sicherheitsuntersuchungsstelle
Art. 13
Aufgaben
Die SUST ist die für Liechtenstein zuständige Untersuchungsstelle nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und übernimmt die in dieser Verordnung genannten massgeblichen Aufgaben.
Art. 14
Verfahren
1) Die Verfahren im Zuständigkeitsbereich der SUST richten sich nach dem gemäss Art. 2 anwendbaren Recht.
2) Im Anlassfall wird die SUST unverzüglich über das Ereignis eines Unfalles oder einer schweren Störung in der Zivilluftfahrt informiert. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem zwischen den zuständigen liechtensteinischen Behörden und der SUST abgestimmten Notfallplan.
Art. 15
Kostentragung
Die aufgrund der Zuständigkeit der SUST als Untersuchungsstelle und weiterer an den Untersuchungen beteiligten schweizerischen Behörden und Stellen anfallenden Kosten werden vom Land Liechtenstein getragen. Die Einzelheiten werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt.
E. Zusammenarbeit zwischen den zuständigen liechtensteinischen und schweizerischen Behörden
Art. 16
Grundsatz
Die Zusammenarbeit der zuständigen liechtensteinischen Behörden mit dem BAZL und der SUST richtet sich nach dem gemäss Art. 2 Bst. a anwendbaren Recht.
III. Rechtsmittel
Art. 17
Beschwerde gegen Entscheidungen des BAZL
1) Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des BAZL richtet sich nach dem gemäss Art. 2 anwendbaren Recht.
2) Wo das nach Art. 2 Bst. b anwendbare Recht eine Beurteilung durch Strafgerichte vorsieht, sind auch für das Rechtsmittelverfahren die Art. 27 bis 32 des Zollvertrages massgebend.
Art. 18
Beschwerde gegen Entscheidungen des AHR
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des AHR kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
IV. Strafbestimmungen
Art. 19
Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate bestraft, wer:
- a) bewilligungspflichtige Tätigkeiten ohne bzw. entgegen der Bewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen und Auflagen durchführt oder durchführen lässt;
- b) Anordnungen des AHR im Rahmen der Aufsicht nicht nachkommt.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen.
Art. 20
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 22
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. Mai 2002 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), LGBl. 2003 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 23
Übergangsbestimmungen
1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eintragungen im Luftfahrzeugregister, Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen und Anerkennungen bleiben weiterhin aufrecht.
2) Das AHR ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung des Amtes für Volkswirtschaft ergangen ist.
3) Die Regierung kann dem BAZL rückwirkend für die letzten drei Kalenderjahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine angemessene Aufwandsabgeltung nach Art. 8 Abs. 1 ausrichten.
Art. 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 122/2023 und 16/2024
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.