Verwaltungsvereinbarung zwischen der schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle und dem liechtensteinischen Amt für Hochbau und Raumplanung

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2024-05-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Vaduz/Bern am 15./17. Mai 2024

Inkrafttreten: 1. Juni 2024

Die Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) und das Amt für Hochbau und Raumplanung (AHR) sind gestützt auf den Notenaustausch vom 27. Januar 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt und gestützt auf das liechtensteinische Luftfahrtgesetz (LFG FL) vom 11. April 2024, worauf im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung Bezug genommen wird, wie folgt übereingekommen:

Die SUST ist die für Liechtenstein zuständige Untersuchungsstelle nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und übernimmt für Liechtenstein die in dieser Verordnung genannten massgeblichen Aufgaben gemäss Art. 13 LFG FL. Die SUST untersucht Zwischenfälle für die eine Pflicht zur Meldung im Sinne der schweizerischen Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV, SR 742.161) besteht. Ausgenommen sind Zwischenfälle von Ultraleichtflugzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen, Drachen, Drachenfallschirmen und Fesselballonen.

Die Untersuchungen durch die SUST dienen der Verhütung künftiger Zwischenfälle und nicht der Klärung von Schuld- und Haftungsfragen.

Für das Verfahren zur Durchführung der Untersuchungen sowie das Erstellen, Übermitteln und Veröffentlichen der Unfall- und Störungsberichte sowie allfälliger Sicherheitsempfehlungen sind die Grundsätze der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sowie die Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV CH) massgebend.

Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der SUST, insbesondere gemäss Art. 31 - 35 und Art. 38 VSZV CH, richtet sich nach dem gemäss Anlagen zum Notenaustausch anwendbaren schweizerischen Verfahrensrecht.

Der in Ausführung dieser Vereinbarung entstehende allgemeine Schriftverkehr erfolgt direkt zwischen der SUST und dem AHR, sofern die schweizerischen und liechtensteinischen Behörden nach Absprache nichts anderes vorsehen. Bei direkter Korrespondenz zwischen der SUST und anderen Stellen informiert die SUST das AHR über den Geschäftsvorgang in geeigneter Weise und gewährt Akteneinsicht.

Im Anlassfall wird die SUST unverzüglich durch die liechtensteinische Landespolizei (LP) über das Ereignis eines Unfalles oder einer schweren Störung in der Zivilluftfahrt informiert. Der im Zuge der Untersuchung von Unfällen und Störungen entstehende Schriftverkehr erfolgt direkt zwischen der SUST und der LP. Das AHR ist im Falle eines Zwischenfalles in geeigneter Weise einzubinden und steht als Anlauf- und Koordinationsstelle zur Verfügung.

Der Zusammenarbeit zwischen der SUST und der LP und weiterer Stellen im Falle eines Unfalles oder einer Störung wird der gemeinsam erarbeitete Notfallplan zu Grunde gelegt. Der Notfallplan ist von allen Beteiligten in der beschlossenen Fassung zu beachten. Änderungen am Notfallplan können jederzeit einvernehmlich erfolgen.

Untersuchungsgegenstände können im Einvernehmen zwischen der SUST und den liechtensteinischen Administrativ- und Strafverfolgungsbehörden (LP und liechtensteinische Staatsanwaltschaft) auf liechtensteinischem oder auf schweizerischem Staatsgebiet untergebracht werden. Der Zutritt zu den entsprechenden Örtlichkeiten ist sowohl für die SUST als auch für die liechtensteinischen Administrativ- und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Absprache zu gewährleisten.

Die SUST richtet Entwürfe sowie Schlussfassungen ihrer Berichterstattung gemäss VSZV CH (Vorbericht, Zwischenbericht, summarischen Bericht, Schlussbericht) an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, an die LP sowie an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft und setzt das AHR über diese in Kenntnis. Allfällige Sicherheitsempfehlungen, auch bei dringlichen Sicherheitsproblemen, richtet die SUST an das Ministerium für Inneres der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und setzt die LP über Empfehlungen oder Sicherheitsprobleme in Kenntnis. Bei Bedarf können auch Sicherheitsempfehlungen an andere Stellen, wie nationale oder supranationale Aufsichtsbehörden, oder Sicherheitshinweise an andere Stakeholder der Luftfahrt ausgesprochen werden.

Die gestützt auf die vorliegende Vereinbarung anfallenden Kosten der SUST, weiterer in die Untersuchungen involvierter schweizerischer Behörden und Stellen sowie weitere notwendige Kosten (Unterbringung Wrack udgl.) werden gemäss Art. 15 LFG FL vom Fürstentum Liechtenstein getragen. Die Details der Kostentragung werden wie folgt vereinbart:

Allfällige offene Fragen werden von der SUST und vom AHR im Einvernehmen geklärt.

Änderungen an dieser Vereinbarung können jederzeit einvernehmlich getroffen werden.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft und ersetzt gleichzeitig die Vereinbarung zwischen dem schweizerischen Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU) und der liechtensteinischen Dienststelle für Zivilluftfahrt (DZL) vom 27. Januar 2003. Sie kann von den Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.