Verordnung vom 14. Mai 2024 über die Erhebung von Gebühren und Verwaltungskosten nach dem Luftfahrtgesetz (LFG-Gebührenverordnung; LFG-GebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-05-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG) vom 11. April 2024, LGBl. 2024 Nr. 224, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Verwaltungskosten für Amtshandlungen des Amtes für Hochbau und Raumplanung (AHR) nach der Luftfahrtgesetzgebung.

2) Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren durch das schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) nach den massgebenden schweizerischen Gebührenvorschriften.

Art. 2

Gebührenpflicht

1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf Art. 9 des Luftfahrtgesetzes eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung beantragt oder veranlasst.

2) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.

Art. 3

Gebührenbemessung

Für Amtshandlungen des AHR ohne festen Gebührensatz werden Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundensatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 150 und 250 Franken.

Art. 4

Gebührenzuschlag

Für Amtshandlungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit ist ein Zuschlag von 50 % der ordentlichen Gebühr zu erheben.

Art. 5

Verwaltungskosten

1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.

2) Folgende Verwaltungskosten sind von der gebührenpflichtigen Person zu tragen:

Art. 6

Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden

1) Gebühren und Verwaltungskosten werden gesamthaft in Rechnung gestellt, sofern diese in Zusammenhang mit einer Amtshandlung des AHR nach der Luftfahrtgesetzgebung entstanden sind.

2) Im Rahmen der Verfügung oder Entscheidung des AHR kann der gebührenpflichtigen Person die direkte Begleichung der nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b angefallenen Kosten aufgetragen werden.

Art. 7

Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso

1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig:

2) Die Zahlungsfrist beträgt:

3) Gebühren und Verwaltungskosten können im Voraus oder mit Rechnung eingefordert werden.

4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.

II. Gebührenansätze

Art. 8

Erlass von Verfügungen oder Entscheidungen

Für den Erlass von Verfügungen oder Entscheidungen werden folgende Gebühren erhoben:

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9

Übergangsbestimmung

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.