Gesetz vom 16. Mai 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (EWR-Verbraucherbehördenkooperations-Durchführungsgesetz; EWR-VBKDG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden[^2] (nachfolgend "VBKVO").
2) Die geltende Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Zentrale Verbindungsstelle und zuständige Behörden
1) Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 Ziff. 7 VBKVO ist das Amt für Volkswirtschaft.
2) Zuständige Behörden nach Art. 3 Ziff. 6 VBKVO sind:
- a) das Amt für Volkswirtschaft für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 1 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Ziff. 1 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften;
- b) das Amt für Hochbau und Raumplanung für die im Anhang unter Ziff. 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften;
- c) das Amt für Kommunikation für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 3 angeführten Richtlinien;
- d) das Amt für Volkswirtschaft und die Finanzmarktaufsicht (FMA) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 4 angeführten Richtlinien;
- e) das Amt für Volkswirtschaft und das Amt für Kommunikation für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 5 angeführten Richtlinie;
- f) das Amt für Gesundheit für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 6 angeführten Richtlinie;
- g) die FMA für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 7 angeführten Richtlinie;
- h) das Amt für Volkswirtschaft und das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziff. 8 angeführten Richtlinie.
3) Fällt ein Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise miteinander abzustimmen.
II. Befugnisse der zuständigen Behörde
Art. 4
Ausübung der Befugnisse
1) Die zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Kapitels sowie der VBKVO aus. Die Ausübung erfolgt:
- a) unmittelbar in eigener Verantwortung nach Art. 6, 9 Abs. 2 und 3 und Art. 10 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie nach Art. 9 Abs. 3 Bst. d, Abs. 4 Bst. d, Abs. 7 und 8 VBKVO;
- b) durch Befassung anderer Behörden nach Art. 3 Abs. 3 sowie Art. 11, 12 und 14 bis 16;
- c) im Wege eines Antrags an das Landgericht entsprechend den Art. 7, 9, 10 und 13; oder
- d) durch Beauftragung einer nach Art. 19 benannten Stelle.
2) Die Bestimmungen von Art. 9 und 19 gelten nicht für die in Art. 3 Abs. 2 Bst. c genannte Behörde.
Art. 5
Verhältnismässigkeitsgrundsatz
Die zuständige Behörde hat die Befugnisse nach Massgabe des Art. 10 Abs. 2 VBKVO auszuüben. Sie darf dabei in die Rechte von Unternehmern sowie anderer Personen nur so weit eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
Art. 6
Ausübung der Befugnisse unmittelbar durch die zuständige Behörde
1) Die zuständige Behörde ist befugt, die Bereitstellung aller relevanten und mit dem Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO in Bezug stehenden Unterlagen, Daten und Informationen, in jeder Form und jedem Format, unabhängig von deren Speichermedium und Aufbewahrungsort, von folgenden Personen und Stellen zu verlangen und diese binnen angemessener Frist einzusehen und zu prüfen sowie Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten:
- a) Unternehmern;
- b) Dritten; und
- c) Behörden nach Massgabe einschlägiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
2) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bzw. der VBKVO erforderlich ist, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr die betroffenen Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihnen benützten Räume während der üblichen Öffnungs- oder Betriebszeiten ermöglichen (behördliche Nachschau). Unternehmer sind hiervon unmittelbar vor Beginn einer solchen Nachschau zu verständigen.
3) Die zuständige Behörde ist weiters befugt, von Unternehmern und deren Vertretern sowie Mitgliedern des Personals Auskünfte sowie Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten, in Bezug auf den Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO zu verlangen sowie die Antworten aufzuzeichnen. Hinsichtlich der Vertreter und der Mitglieder des Personals kann dies die zuständige Behörde nur im Rahmen einer behördlichen Nachschau verlangen.
4) Die Auskunftspflicht im Rahmen der unmittelbaren Befugnisausübung nach Abs. 1 bis 3 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen damit der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden.
5) Die zuständige Behörde ist befugt, Auskunft über Daten eines Domain-Inhabers in Bezug auf den Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO bei der zuständigen Registrierungsstelle für Domain-Namen einzuholen.
6) Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden.
7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um:
- a) festzustellen, ob ein Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO stattgefunden hat oder gerade stattfindet; und
- b) die Einstellung oder Untersagung eines solchen Verstosses zu bewirken.
8) Die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 können von der zuständigen Behörde unmittelbar ausgeübt werden, sofern sie nicht nach Art. 14 Abs. 2 der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.
9) Abhilfezusagen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Bst. c VBKVO sind mit einer Vereinbarung über eine angemessene Konventionalstrafe im Sinne von § 1336 ABGB bei Nichteinhaltung zu besichern. Die zuständige Behörde kann die Abhilfezusagen in geeigneter Weise veröffentlichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Unternehmer einen Nachweis über die Einhaltung seiner Zusagen zu erbringen.
Art. 7
Ausübung von Befugnissen im Wege eines Antrags an das Landgericht
Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach Art. 6 Abs. 1 bis 3 und 5 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Landgericht auf Antrag der zuständigen Behörde den in Art. 6 Abs. 1 bis 3 und 5 Verpflichteten mit Beschluss nach Massgabe von Art. 5 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in Art. 6 Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Landgericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.
Art. 8
Vollzugshilfe durch die Landespolizei
Die Landespolizei hat der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer aufgrund eines Beschlusses nach Art. 7 durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Art. 9
Unterlassungsanspruch
1) Die zuständige Behörde kann gegen einen Unternehmer wegen eines Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO beim Landgericht einen Antrag auf Unterlassung dieses Verstosses einbringen.
2) Die Gefahr eines weiteren Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch die zuständige Behörde binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungserklärung in geeigneter Weise veröffentlichen.
3) Soweit dies den Zweck des Verfahrens nicht gefährdet, hat die zuständige Behörde vor der Einbringung eines Unterlassungsantrags dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse der ihn betreffenden Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.
Art. 10
Befugnisse der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen
1) Unbeschadet Art. 9 Abs. 1 kann die zuständige Behörde im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen wegen eines Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO gegen einen Unternehmer beim Landgericht einen Antrag auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4 Bst. a und g VBKVO einbringen.
2) Art. 9 Abs. 2 gilt mit der Massgabe, dass der Unternehmer eine Erklärung auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach den Vorgaben von Art. 9 Abs. 4 Bst. a und g VBKVO abgibt. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme nach Massgabe von Art. 9 Abs. 3 ist auf Anträge nach Abs. 1 anzuwenden.
Art. 11
Ausübung von Befugnissen durch Befassung des Amtes für Kommunikation
1) Zur Anordnung von Massnahmen nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4 Bst. g VBKVO wegen eines Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO, welche die Anbieter von Internetzugangsdiensten, Hosting-Diensten nach Art. 16 ECG, Diensten der Zwischenspeicherung (Caching) und Suchmaschinen zu ergreifen haben, ist das Amt für Kommunikation zuständig. Hierzu kann die zuständige Behörde einen Antrag an das Amt für Kommunikation als andere Behörde nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b VBKVO stellen. Bei der Anordnung von Massnahmen berücksichtigt das Amt für Kommunikation den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5.
2) Voraussetzung für die Antragstellung nach Abs. 1 ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO oder einen Verstoss gegen eine Erklärung des Unternehmers nach Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2.
3) Die Voraussetzung nach Abs. 2 entfällt, sofern der für den Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO verantwortliche Unternehmer:
- a) unbekannten Aufenthalts ist und dieser nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann; oder
- b) unbekannt ist und seine Identität nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann.
4) Bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 3 beurteilt das Amt für Kommunikation die Ansprüche der zuständigen Behörde nach den Art. 9 bzw. 10 als Vorfrage im Sinne von Art. 27 Abs. 3 LVG.
5) Entscheidungen, mit denen das Amt für Kommunikation Massnahmen nach Abs. 1 anordnet, sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Das Amt für Kommunikation hat eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten zu führen.
6) Werden im Verfahren nach Abs. 1 Massnahmen angeordnet, sind dem für den Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO verantwortlichen Unternehmer Verfahrenskosten in Höhe von 3 000 Franken aufzuerlegen.
Art. 12
Vorläufige Massnahmen durch Befassung des Amtes für Kommunikation
1) Zur Anordnung von vorläufigen Massnahmen nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4 Bst. a iVm Bst. g VBKVO, die von den in Art. 11 Abs. 1 genannten Anbietern zu ergreifen sind, hat die zuständige Behörde einen Antrag an das Amt für Kommunikation als andere Behörde nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b VBKVO zu stellen. Bei der Anordnung von Massnahmen berücksichtigt das Amt für Kommunikation den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5.
2) Die Anordnung von vorläufigen Massnahmen erfolgt im Verfahren nach Art. 48 LVG mit Verwaltungsbot.
3) Das Amt für Kommunikation beurteilt den Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch, sowie einen Anspruch auf Anzeige eines Warnhinweises der zuständigen Behörde nach Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 als Vorfrage im Sinne von Art. 74 Abs. 3 LVG.
4) Diese vorläufigen Massnahmen sind unter Setzung eines Enddatums oder einer auflösenden Bedingung anzuordnen.
5) Entscheidungen, mit denen das Amt für Kommunikation Massnahmen nach Abs. 1 anordnet, sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Das Amt für Kommunikation hat eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten zu führen.
Art. 13
Zivilgerichtliches Verfahren
1) Das zivilgerichtliche Verfahren nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Ausserstreitgesetzes.
2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im zivilgerichtlichen Verfahren selbst aufzutreten.
3) Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 können auch dann erlassen werden, wenn die in Art. 270 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Art. 14
Vorbehaltene Befugnisse der Staatsanwaltschaft
1) Besteht bei einem vermuteten Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung nach § 1 Abs. 1 StPO, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Staatsanwaltschaft als andere Behörde nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b VBKVO zu befassen. Die zuständige Behörde übt ihr Antragsrecht nach Art. 6 Abs. 2 VBKVO mittels Anzeige nach § 53 StPO an die Staatsanwaltschaft aus.
2) Nach Anzeige durch die zuständige Behörde übt die Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse nach der Strafprozessordnung aus. Der Staatsanwaltschaft sind jedenfalls vorbehalten die Befugnisse:
- a) zur Anordnung der Rückverfolgung von Datenströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. b VBKVO;
- b) zur Anordnung der Rückverfolgung von Finanzströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen sowie die Feststellung der Bankverbindung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. b VBKVO;
- c) zur Anordnung der Feststellung der Identität des Inhabers von Internetseiten im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. b VBKVO;
- d) zur Anordnung der Durchsuchung aller mit dem vermuteten Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel des Unternehmers im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. c VBKVO; und
- e) zur Anordnung der Sicherstellung aller Informationen, Daten und Dokumente im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. c VBKVO.
3) Ist für die Anordnung einer Massnahme nach Abs. 2 ein richterlicher Beschluss erforderlich, so stellt die Staatsanwaltschaft ihre Anträge beim Landgericht.
Art. 15
Verständigungs- und Auskunftspflichten der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts
1) Im Falle einer Befassung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 14 ist die zuständige Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen durch:
- a) die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter Darlegung der Gründe; und
- b) das Landgericht über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung.
2) Die in Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden sind berechtigt, sämtliche nach der Strafprozessordnung ermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere auch solche, die durch Ermittlungsmassnahmen nach dem III. bis VI. Abschnitt des IX. Hauptstücks ermittelt wurden, von der Landespolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht anzufordern, zu erhalten und zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Verfolgung und Abstellung von Verstössen im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO notwendig sind.
Art. 16
Verständigungspflicht des Landgerichts
Aufgrund einer Anzeige eines vermuteten Verstosses im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO durch eine zuständige Behörde hat das Landgericht über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
III. Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit
Art. 17
Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
1) Die zentrale Verbindungsstelle hat das Auskunfts- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinne von Art. 3 Ziff. 9 VBKVO der nach Art. 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn ein vermuteter Verstoss innerhalb des EWR in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden fällt, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.
2) Zur Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 VBKVO hat die zentrale Verbindungsstelle erforderlichenfalls mit den betroffenen zuständigen Behörden, anderen Behörden bzw. den nach Art. 19 benannten Stellen Besprechungen abzuhalten. Diesen Besprechungen kann bei Bedarf auch eine nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierte Stelle beigezogen werden. Zu diesem Zweck können die zentrale Verbindungsstelle, die zuständigen Behörden, die anderen Behörden, die nach Art. 19 benannten Stellen sowie die nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen betreffend einen Verstoss im Sinne von Art. 3 Ziff. 5 VBKVO Informationen, Daten und Unterlagen offenlegen. Die anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die ausschliesslich in diesen Besprechungen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Ebenso sind allfällige Sitzungsprotokolle vertraulich zu behandeln.
Art. 18
Informationsaustausch
1) Die Durchführung des Informationsaustausches nach Art. 30 und 37 VBKVO erfolgt durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der von den zuständigen Behörden und den nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen zur Verfügung gestellten Informationen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.
2) Informationen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle unter Beigabe der Belegquellen zu übermitteln.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.