Kundmachung vom 9. Juli 2024 des Beschlusses Nr. 157/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 157/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EU) 2019/1239 wird mit Wirkung vom 15. August 2025 die Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[^2] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 15. August 2025 aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 56l (Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "56la. 32019 R 1239: Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64)
Der Wortlaut der Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 11 Abs. 2 sowie die in Teil A Nummer 7 des Anhangs genannten Zollmeldepflichten gelten nicht für die EFTA-Staaten."
-
- Der Text von Nummer 56l (Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 15. August 2025 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1239 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64.
[^2]: ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.