Kundmachung vom 9. Juli 2024 des Beschlusses Nr. 50/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-07-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2021

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2024

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 50/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

‚In Bezug auf die EFTA-Staaten setzt die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich nach Eingang des in Abs. 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der ESMA übermittelten Begründung und Belege entweder die Clearingpflicht für die in Abs. 1 genannten bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bzw. für die in Abs. 1 genannte bestimmte Art von Gegenpartei im Wege einer Entscheidung aus oder sie lehnt die beantragte Aussetzung ab. Lehnt die EFTA-Überwachungsbehörde die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Die EFTA-Überwachungsbehörde informiert umgehend den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und übermittelt ihm die der ESMA mitgeteilten Gründe. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten zusammen, um sich hinsichtlich der Aussetzung der Clearingpflicht und gegebenenfalls der Handelspflicht sowie hinsichtlich der Verlängerung der Aussetzung gemäss Abs. 8 auf einen gemeinsamen Standpunkt zu einigen.‘

"In Art. 11 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚16. August 2012‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt."

"Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie in Abs. 6 Sätze 1 und 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt."

"Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 2 bis 8 sowie in Abs. 9 Sätze 1, 2 und 3 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt."

"In den Abs. 4 und 6 werden nach den Worten ,der ESMA‘ die Worte ,bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."

"In Abs. 1 werden nach Unterabs. 2 folgende Unterabsätze eingefügt:

‚Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 73 Abs. 1 und eines Entwurfs über die Verhängung eines Zwangsgelds gemäss Art. 66 gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Entwürfe nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äussern konnten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Entscheidungen gemäss Art. 73 Abs. 1 und ihre Entscheidungen über die Verhängung eines Zwangsgelds gemäss Art. 66 nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äussern konnten.

Die Unterabs. 3 und 4 des vorliegenden Absatzes gelten nicht für die in Art. 73 Abs. 1 Bst. a, c und d genannten Beschlüsse, falls dringende Massnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden am Finanzsystem abzuwenden oder ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden an der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemässen Funktionsweise der Finanzmärkte, einschliesslich der Stabilität bzw. Richtigkeit der an das Transaktionsregister übermittelten Daten, abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Entwurf ausarbeiten und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Interimsbeschluss fassen. Die ESMA muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach der Ausarbeitung des Entwurfs gehört zu werden.‘"

"In Abs. 1 werden nach Unterabs. 1 folgende Unterabsätze eingefügt:

,Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021 findet die Clearingpflicht nach Art. 4 keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von in einem EFTA-Staat errichteten Altersversorgungssystemen verbunden sind, und auf Einrichtungen in einem EFTA-Staat, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder solcher Systeme beim Ausfall eines Altersversorgungssystems zu entschädigen.

Die Clearingpflicht nach Art. 4 gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte im Sinne von Unterabs. 2 des vorliegenden Absatzes, die von Altersversorgungssystemen ab dem 2. Juli 2020 und bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021 geschlossen wurden.‘"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/834 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42.

[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.