Kundmachung vom 9. Juli 2024 des Beschlusses Nr. 385/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-07-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2021

Zustimmung des Landtags: 7. April 2022

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2024

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 385/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"Art. 81 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission über jeden gemäss Abs. 1 erlassenen Beschluss.‘

‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Transaktionsregister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Transaktionsregister gemäss dieser Verordnung und den in Abs. 2 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘

,Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 mit Ausnahme von

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2365 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/463 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^4]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2022

[^2]: ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.

[^3]: ABl. L 80 vom 22.3.2019, S. 16.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.