Kundmachung vom 9. Juli 2024 des Beschlusses Nr. 385/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2021
Zustimmung des Landtags: 7. April 2022
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 385/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/463 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der freigestellten Einrichtungen[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Der Text von Anpassung zd erhält folgende Fassung:
"Art. 81 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
- i) Unter Bst. h werden die Wörter ‚nach Art. 75 mit der Union‘ durch die Wörter ‚mit dem EFTA-Staat der Niederlassung über den gegenseitigen Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern erfasst sind, und den Austausch solcher Informationen‘ ersetzt.
- ii) Unter Bst. k werden die Wörter ,nach Art. 76 mit der ESMA‘ durch die Wörter ‚mit dem EFTA-Staat der Niederlassung über den Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern in dem betreffenden EFTA-Staat erfasst sind,‘ ersetzt."
-
- Nach Nummer 31bgca (Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "31bh. 32015 R 2365: Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
- b) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen gelten Bezugnahmen auf die Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Verordnung für die EFTA-Staaten als Bezugnahmen auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
- c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
- d) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 5 Abs. 6, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.
- e) Mit dem Ausdruck Mitglieder des ESZB wird neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen.
- f) Art. 5 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚bei der ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 5 werden nach den Wörtern ‚an die ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- iii) In Abs. 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- g) In Art. 6 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- h) In Art. 7 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- i) Art. 8 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission über jeden gemäss Abs. 1 erlassenen Beschluss.‘
- j) In Art. 9 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- k) Art. 10 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) Für die EFTA-Staaten wird in Abs. 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
- iii) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort ‚widerrufen‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt.
- l) In Art. 11 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Transaktionsregister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Transaktionsregister gemäss dieser Verordnung und den in Abs. 2 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen.
Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘
- m) In Art. 18 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- n) In Art. 21 Abs. 2 werden nach dem Wort ‚Rat‘ die Wörter ‚und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
- o) Art. 22 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 6 wird die Angabe ‚vor dem 13. Januar 2018‘ durch die Angabe ‚innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.
- ii) In Abs. 7 wird die Angabe ‚Bis zum 13. Juli 2017‘ durch die Angabe ‚innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.
- p) In Art. 26 Abs. 5 werden nach den Wörtern ‚nur den zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- q) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 33 Abs. 2 folgende Fassung:
,Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 mit Ausnahme von
- a) Art. 4 Abs. 1, der wie folgt wirksam wird:
- i) sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Art. 3 Nummer 3 Bst. a und b genannten finanziellen Gegenparteien und die in Art. 3 Nummer 3 Bst. i genannten Einrichtungen eines Drittlandes, die gemäss den in Art. 3 Nummer 3 Bst. a und b genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären,
- ii) 12 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Art. 3 Nummer 3 Bst. g und h genannten finanziellen Gegenparteien und die in Art. 3 Nummer 3 Bst. i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäss den in Art. 3 Nummer 3 Bst. g und h genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären,
- iii) 15 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Art. 3 Nummer 3 Bst. c bis f genannten finanziellen Gegenparteien und die in Art. 3 Nummer 3 Bst. i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäss den in Art. 3 Nummer 3 Bst. c bis f genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären, und
- iv) 15 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für nichtfinanzielle Gegenparteien;
- b) Art. 13, der ein Jahr dem nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird;
- c) Art. 14, der 18 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird für Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 gegründet wurden;
- d) Art. 15, der sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird, einschliesslich für Sicherheiten, die an diesem Tag bestehen.‘"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2365 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/463 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^4]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2022
[^2]: ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.
[^3]: ABl. L 80 vom 22.3.2019, S. 16.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.