Kundmachung vom 9. Juli 2024 des Beschlusses Nr. 386/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-07-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2021

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2024

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 386/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Mit dem Ausdruck Mitglieder des ESZB wird neben seiner Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen.

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/356, (EU) 2019/357, (EU) 2019/358, (EU) 2019/359 und (EU) 2019/360 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/363, (EU) 2019/364 und (EU) 2019/365 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021[^9], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^10]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 1.

[^2]: ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 22.

[^3]: ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 30.

[^4]: ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 45.

[^5]: ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 58.

[^6]: ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 85.

[^7]: ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 125.

[^8]: ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 128.

[^9]: ABl. L 2024/650 vom 14.3.2024.

[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.