Kundmachung vom 9. Juli 2024 des Beschlusses Nr. 387/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 387/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/361 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 im Hinblick auf den Zugang zu Daten in Transaktionsregistern[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/362 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 31bcg (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32019 R 0362: Delegierte Verordnung (EU) 2019/362 der Kommission vom 13. Dezember 2018 (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 74)"
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- Nummer 31bch (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Anpassung a erhält folgende Fassung:
- "a) Mit dem Ausdruck Mitglieder des ESZB wird neben seiner Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/361 und (EU) 2019/362 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021[^3] oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021[^4], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^5]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 69.
[^2]: ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 74.
[^3]: ABl. L 2024/650 vom 14.3.2024.
[^4]: ABl. L 2024/46 vom 11.1.2024.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.