Kundmachung vom 9. Juli 2024 des Beschlusses Nr. 252/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. September 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 252/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/732 der Kommission vom 26. Januar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 667/2014 im Hinblick auf den Inhalt der vom Untersuchungsbeauftragten an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnde Akte, das Recht auf Anhörung in Bezug auf Interimsbeschlüsse und die Überweisung von Geldbussen und Zwangsgeldern[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens erhält Nummer 31bco (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission) folgende Fassung:
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- Folgendes wird angefügt:
", geändert durch: - 32021 R 0732: Delegierte Verordnung (EU) 2021/732 der Kommission vom 26. Januar 2021 (ABl. L 158 vom 6.5.2021, S. 8)"
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- Die Anpassungen d bis g werden die Anpassungen e bis h.
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- Nach Anpassung c wird folgende Anpassung angefügt:
- "d) Art. 3a wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 5 Unterabs. 3 wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
- ii) In Abs. 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- iii) In Abs. 3 werden die Wörter ,beschliesst sie‘ durch die Wörter ,unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschliesst unverzüglich‘ ersetzt und in Abs. 5 werden die Wörter ,erlässt sie‘ durch die Wörter ,unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt unverzüglich‘ ersetzt.
- iv) In Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1, in Abs. 5 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 2 wird das Wort ,ESMA‘ durch das Wort ,EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
- v) In Abs. 4 Unterabs. 3 und 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/732 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 158 vom 6.5.2021, S. 8.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L 2024/46 vom 11.1.2024.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.