Kundmachung vom 9. Juli 2024 des Beschlusses Nr. 332/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-07-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Dezember 2022

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2024

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 332/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bcx (Delegierte Verordnung (EU) 2021/731 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,dem 9. September 2021‘ durch die Angabe ,dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 332/2022 vom 9. Dezember 2022‘ ersetzt und die Angabe ,bis zum 9. September 2022‘ wird durch die Angabe ,innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 332/2022 vom 9. Dezember 2022‘ ersetzt."

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1456 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 317 vom 8.9.2021, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 2024/46 vom 11.1.2024.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.