Kundmachung vom 14. Februar 2023 des Beschlusses Nr. 22/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Februar 2023
Zustimmung des Landtags: 4. Mai 2023
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 22/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Verordnung (EU) 2019/881 wird die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[^3] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Anhang XI und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5cp (Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "32019 R 0881: Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 2
In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer angefügt:
- "48. Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung (Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates)."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/881 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2023 vom 3. Februar 2023[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dem Beschluss Nr. 22/2023 zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2023.
(Es folgen die Unterschriften
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäss Art. 11 dieses Protokolls unberührt lässt.
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 36/2023
[^2]: ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.
[^3]: ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
[^5]: ABl. L 2023/2310 vom 19.10.2023.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.