Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Notenaustausch
Veröffentlichung 2024-07-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 9. Juli 2024

Inkrafttreten: 9. Juli 2024

Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 9. Juli 2024 bei der Europäischen Union Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektorat Justice and Home Affairs 175, Rue de la Loi 1048 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation des Rates vom 24. Mai 2024, welche folgenden Inhalt hat: "In Übereinstimmung mit dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz des Protokolls wird Liechtenstein hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert: - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen Ratsdokument: PE-CONS 40/24 Datum der Annahme: 24. Mai 2024[^1]" Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsprotokolls informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts, welcher der oben genannten Notifikation des Rates beigelegt war und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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