Kundmachung vom 9. Mai 2023 des Beschlusses Nr. 114/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. April 2023
Zustimmung des Landtags: 5. Oktober 2023
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Juli 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 114/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Tätigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency, EASA - im Folgenden "Agentur") kann das Niveau der Flugsicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum beeinflussen.
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- Die Verordnung (EU) 2018/1139 sollte daher in das EWR-Abkommen aufgenommen werden, damit sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang an der Tätigkeit der Agentur beteiligen können.
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- Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte über das Flugverkehrsmanagement/die Flugsicherungsdienste stammen aus den Anhängen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago), den Verfahren für Flugsicherungsdienste (Procedures for Air Navigation Services, PANS) und den regionalen Ergänzungsverfahren (Regional Supplementary Procedures, SUPP) für die ICAO-Regionen Europa (EUR) und/oder Afrika-Indischer Ozean (AFI), die möglicherweise ungeeignet oder mit den für die ICAO-Region Nordatlantik (NAT) geltenden Verfahren unvereinbar sind. Island ist zwar verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 zu erfüllen und zu befolgen, muss aber aufgrund der Tatsache, dass es in der Region NAT liegt, die für die Region NAT geltenden SUPP erfüllen und befolgen. Daher können die SUPP und das spezifische Anleitungsmaterial der Region NAT als geeignete annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) und geeignetes Anleitungsmaterial (Guidance Material, GM) für Island betrachtet werden.
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- Die Anhänge II und XIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- In Kapitel X wird unter Nummer 7e (Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1)"
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- In Kapitel XVIII wird unter Nummer 4zzr (Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1)"
Art. 2
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nummer 64a (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Nach Anpassung c wird folgende Anpassung angefügt:
- "d) In Art. 25 wird folgender Absatz angefügt:
‚3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem nach Abs. 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in dem Ausschuss Beobachterstatus.‘"
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- Unter den Nummern 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates), 66n (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 66w (Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter den Nummern 66d (Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 66gc (Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1)"
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- Nummer 66za (Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgendes wird angefügt:
", geändert durch: - 32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1)"
- ii) Der Text von Anpassung c erhält folgende Fassung:
"In Art. 15 wird folgender Absatz angefügt:
‚6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem nach Abs. 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in dem Ausschuss Beobachterstatus.‘"
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- Nach Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "66zb. 32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen in der Verordnung der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ und sonstige Ausdrücke, die sich auf ihre in der Verordnung genannten öffentlichen Stellen beziehen, neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen, sofern unten nichts anderes bestimmt ist. Protokoll 1 Abschnitt 11 findet Anwendung.
- b) Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten arbeiten gegebenenfalls zusammen und tauschen Informationen aus.
- c) Diese Verordnung ist nicht so auszulegen, als werde der Agentur die Befugnis übertragen, im Namen der EFTA-Staaten nach internationalen Übereinkünften für andere Zwecke als zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesen Übereinkünften zu handeln.
- d) Die in der Verordnung, ihren Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten aufgeführten Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement/die Flugsicherungsdienste, die aus den Bestimmungen für die ICAO-Region Europa (EUR) und/oder die ICAO-Region Afrika-Indischer Ozean (AFI) hervorgehen, sind nicht als Anforderungen für Island zu verstehen, wenn Island die regionalen Ergänzungsverfahren der ICAO-Region Nordatlantik (NAT) einhält. Letztere können als geeignete annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) und geeignetes Anleitungsmaterial (Guidance Material, GM) für Island betrachtet werden.
In der Verordnung, ihren Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten aufgeführte Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement/die Flugsicherungsdienste, deren geografischer Anwendungsbereich auf die ICAO-Region EUR und/oder die ICAO-Region AFI begrenzt ist, sind für Island nicht verbindlich, sofern Island nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass die entsprechenden Regelungen in Island gelten.
- e) Hält Island die regionalen Ergänzungsverfahren und/oder das spezifische Anleitungsmaterial der Region NAT ein, so ist die Verwendung alternativer Nachweisverfahren und deren anschliessende Mitteilung nicht erforderlich.
- f) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem von der Agentur in Zusammenarbeit mit der Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde und den in Art. 74 genannten zuständigen nationalen Behörden eingerichteten Informationsspeicher.
- g) Art. 62 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter ,‚ die EFTA-Überwachungsbehörde,‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 5 Bst. a werden nach den Wörtern ‚diesen Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und einem EFTA-Staat‘ eingefügt.
- iii) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 5 Unterabs. 2 folgende Fassung:
‚Die betroffenen EFTA-Staaten teilen der Kommission, der Agentur und der EFTA-Überwachungsbehörde spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 114/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschuss vom 28. April 2023 ihren im Rahmen der gemeinsamen Zuständigkeit getroffenen Beschluss mit und übermitteln ihnen alle sachdienlichen Informationen, insbesondere die in Bst. a genannte Vereinbarung und die Massnahmen, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass diese Aufgaben gemäss Bst. b effektiv wahrgenommen werden. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten bei der Bewertung der Mitteilung zusammen.‘
- iv) In Abs. 5 Unterabs. 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚oder im Fall der EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und nach den Wörtern ‚unterrichten die Kommission‘ die Wörter ‚‚ die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- v) In Abs. 9 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- h) Art. 66 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ,oder im Fall der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 3 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- iii) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- i) Art. 68 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 Bst. a werden nach den Wörtern ‚der Union‘ die Wörter ‚, einem EFTA-Staat oder EFTA-Staaten‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 1 Bst. c werden nach den Wörtern ‚einem Mitgliedstaat‘ die Wörter ‚, einem EFTA-Staat oder EFTA-Staaten‘ eingefügt.
- iii) In Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Wenn die Union Konsultationen mit einem Drittland über den Abschluss von Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen aufnimmt oder solche Abkommen schliesst, werden die EFTA-Staaten ordnungsgemäss unterrichtet, und die Union und ihre Mitgliedstaaten bemühen sich, den EFTA-Staaten die Möglichkeit zu eröffnen, diesem Abkommen beizutreten, oder für die EFTA-Staaten das Angebot eines ähnlichen Abkommens mit diesem Drittland zu erreichen. Die EFTA-Staaten sind ihrerseits bestrebt, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die denen der Union entsprechen.‘
- j) Art. 72 wird wie folgt angepasst:
- i) In den Abs. 1 und 6 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ,oder im Fall der EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- iii) Folgender Absatz wird angefügt:
‚8) Informationen oder Daten, die von den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stammen, ist jederzeit ein Schutz zu gewähren, der dem Schutz von Informationen oder Daten, die von den EU-Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission stammen, gleichwertig ist.‘
- k) In Art. 74 Abs. 1 bis 7 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Fall der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form eingefügt.
- l) In Art. 75 wird folgender Absatz angefügt:
‚3) Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf Massnahmen und Aufgaben gemäss diesem Artikel.‘
- m) Art. 76 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 2 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ,oder im Fall der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 4 Unterabs. 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ,, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- n) Art. 84 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Befugnis, Geldbussen und Zwangsgelder gemäss dieser Verordnung gegen eine natürliche oder juristische Person, der die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat oder die der Agentur gegenüber eine Erklärung abgegeben hat, zu verhängen, liegt bei der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die betreffende natürliche oder juristische Person ihren Hauptgeschäftssitz oder in Ermangelung eines Hauptgeschäftssitzes ihren Wohnsitz oder den Ort ihrer Niederlassung in einem EFTA-Staat hat.‘
- ii) In Abs. 3 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter ,oder im Fall der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- iii) In Abs. 5 werden nach den Wörtern ‚Der Gerichtshof‘ die Wörter ‚oder im Fall der EFTA-Staaten der EFTA-Gerichtshof‘ und nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und im Fall der EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- iv) In Abs. 6 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ,oder im Fall der EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- o) In Art. 85 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde und leistet ihr die gleiche Hilfe, wenn die betreffenden Massnahmen und Aufgaben nach dem EWR-Abkommen unter die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde fallen. Die Agentur legt der EFTA-Überwachungsbehörde Berichte über die in einem EFTA-Staat durchgeführten Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten vor.‘
- p) Art. 88 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter ,‚ die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 2 werden nach den Wörtern ,der Kommission‘ die Wörter ,und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- iii) In Abs. 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ,oder im Fall der EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- q) In Art. 89 Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚Die Kommission‘ die Wörter ,‚ die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- r) In Art. 90 Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ,‚ der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- s) In Art. 93 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- t) In Art. 95 wird folgender Absatz angefügt:
‚3) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden. Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäische Union betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘
- u) In Art. 96 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur und deren Bediensteten Vorrechte und Befreiungen ein, die denen im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, entsprechen.‘
- v) In Art. 99 wird folgender Absatz angefügt:
‚6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten. Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt als Beobachterin einen Vertreter und einen Stellvertreter.‘
- w) In Art. 106 wird folgender Absatz angefügt:
‚7) Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder und auch als Vorsitzende der Beschwerdekammern in Betracht. Bei der Aufstellung der in Abs. 1 genannten Liste qualifizierter Bewerber berücksichtigt die Kommission auch geeignete Staatsangehörige der EFTA-Staaten.‘
- x) In Art. 114 Abs. 3 werden nach den Wörtern ‚die Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚sowie die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten‘ eingefügt.
- y) Art. 119 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 wird nach den Wörtern ‚der Agentur Anwendung.‘ folgender Satz eingefügt:
‚Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.‘
- ii) In Art. 3 werden nach den Wörtern ‚der Union‘ die Wörter ‚, die isländische Sprache und die norwegische Sprache‘ eingefügt.
- iii) In Art. 5 werden nach den Wörtern ‚der Union‘ die Wörter ‚, der isländischen Sprache und der norwegischen Sprache‘ eingefügt.
- z) In Art. 120 wird folgender Absatz angefügt:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.