Kundmachung vom 9. Mai 2023 des Beschlusses Nr. 114/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-07-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. April 2023

Zustimmung des Landtags: 5. Oktober 2023

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Juli 2024

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 114/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1)"

", geändert durch: - 32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1)"

Art. 2

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

‚3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem nach Abs. 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in dem Ausschuss Beobachterstatus.‘"

", geändert durch: - 32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1)"

", geändert durch: - 32018 R 1139: Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1)"

"In Art. 15 wird folgender Absatz angefügt:

‚6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem nach Abs. 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in dem Ausschuss Beobachterstatus.‘"

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

In der Verordnung, ihren Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten aufgeführte Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement/die Flugsicherungsdienste, deren geografischer Anwendungsbereich auf die ICAO-Region EUR und/oder die ICAO-Region AFI begrenzt ist, sind für Island nicht verbindlich, sofern Island nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass die entsprechenden Regelungen in Island gelten.

‚Die betroffenen EFTA-Staaten teilen der Kommission, der Agentur und der EFTA-Überwachungsbehörde spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 114/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschuss vom 28. April 2023 ihren im Rahmen der gemeinsamen Zuständigkeit getroffenen Beschluss mit und übermitteln ihnen alle sachdienlichen Informationen, insbesondere die in Bst. a genannte Vereinbarung und die Massnahmen, die sie getroffen haben, um sicherzustellen, dass diese Aufgaben gemäss Bst. b effektiv wahrgenommen werden. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten bei der Bewertung der Mitteilung zusammen.‘

‚Wenn die Union Konsultationen mit einem Drittland über den Abschluss von Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen/Zeugnissen aufnimmt oder solche Abkommen schliesst, werden die EFTA-Staaten ordnungsgemäss unterrichtet, und die Union und ihre Mitgliedstaaten bemühen sich, den EFTA-Staaten die Möglichkeit zu eröffnen, diesem Abkommen beizutreten, oder für die EFTA-Staaten das Angebot eines ähnlichen Abkommens mit diesem Drittland zu erreichen. Die EFTA-Staaten sind ihrerseits bestrebt, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die denen der Union entsprechen.‘

‚8) Informationen oder Daten, die von den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde stammen, ist jederzeit ein Schutz zu gewähren, der dem Schutz von Informationen oder Daten, die von den EU-Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission stammen, gleichwertig ist.‘

‚3) Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf Massnahmen und Aufgaben gemäss diesem Artikel.‘

‚Die Befugnis, Geldbussen und Zwangsgelder gemäss dieser Verordnung gegen eine natürliche oder juristische Person, der die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis erteilt hat oder die der Agentur gegenüber eine Erklärung abgegeben hat, zu verhängen, liegt bei der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die betreffende natürliche oder juristische Person ihren Hauptgeschäftssitz oder in Ermangelung eines Hauptgeschäftssitzes ihren Wohnsitz oder den Ort ihrer Niederlassung in einem EFTA-Staat hat.‘

‚Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde und leistet ihr die gleiche Hilfe, wenn die betreffenden Massnahmen und Aufgaben nach dem EWR-Abkommen unter die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde fallen. Die Agentur legt der EFTA-Überwachungsbehörde Berichte über die in einem EFTA-Staat durchgeführten Inspektionen und sonstigen Überwachungstätigkeiten vor.‘

‚3) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden. Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäische Union betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘

‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur und deren Bediensteten Vorrechte und Befreiungen ein, die denen im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, entsprechen.‘

‚6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten. Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt als Beobachterin einen Vertreter und einen Stellvertreter.‘

‚7) Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder und auch als Vorsitzende der Beschwerdekammern in Betracht. Bei der Aufstellung der in Abs. 1 genannten Liste qualifizierter Bewerber berücksichtigt die Kommission auch geeignete Staatsangehörige der EFTA-Staaten.‘

‚Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.‘

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.