Kundmachung vom 9. Juli 2024 der Beschlüsse Nr. 115/2023, 116/2023, 118/2023 bis 120/2023, 125/2023, 126/2023, 129/2023 bis 132/2023, 135/2023, 137/2023 und 139/2023 bis 143/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. April 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Juli 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 115/2023, 116/2023, 118/2023 bis 120/2023, 125/2023, 126/2023, 129/2023 bis 132/2023, 135/2023, 137/2023 und 139/2023 bis 143/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/570 der Kommission vom 28. Januar 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission hinsichtlich der Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen an die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 der Kommission vom 27. April 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 hinsichtlich der Einführung von zwei neuen Klassen unbemannter Luftfahrzeugsysteme[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1234 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1974 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1975 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Flugbetriebsvorschriften für Segelflugzeuge und elektronische Pilotenkoffer[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/133 der Kommission vom 28. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 der Kommission vom 18. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der unbeaufsichtigten Ausübung eingeschränkter Rechte vor Erteilung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1170 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit[^15] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission vom 24. Juli 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf den Einsatz von in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis für den nichtgewerblichen Flugbetrieb und spezialisierten Flugbetrieb aufgeführten Luftfahrzeugen, die Festlegung betrieblicher Anforderungen an die Durchführung von Instandhaltungstestflügen, die Festlegung von Vorschriften für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit verringerter Kabinenbesatzung an Bord und redaktionelle Aktualisierungen in Bezug auf die Anforderungen an den Flugbetrieb[^16], berichtigt in ABl. L 230 vom 6.9.2019, S. 10, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Anforderungen an die Berechnung der Landeleistung von Flugzeugen und die Standards für die Bewertung des Zustands der Pistenoberflächen sowie die Aktualisierung von Sicherheitsausrüstungen und Anforderungen für bestimmte Luftfahrzeuge im Flugbetrieb ohne ETOPS-Genehmigung[^17] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Vorschriften für bestimmte Lizenzen und Zeugnisse der Flugbesatzung und die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden[^18] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014[^19] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/208 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum[^20] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/270 der Kommission vom 25. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf Übergangsmassnahmen für Organisationen, die an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die allgemeine Luftfahrt und der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung[^21] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen[^22] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 in Bezug auf Lizenzen für Segelflugzeugpiloten[^23] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/359 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[^24] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/639 der Kommission vom 12. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Bezug auf Standardszenarien für den Betrieb in oder ausserhalb direkter Sicht[^25] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie[^26] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen[^27] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1176 der Kommission vom 7. August 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie[^28] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 der Kommission wird die Verordnung (EU) Nr. 319/2014[^29] der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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- Unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) werden Gedankenstriche und ein Untergedankenstrich wie folgt angefügt:
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- Unter Nummer 66nh (Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 66ni (Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32019 R 0133: Durchführungsverordnung (EU) 2019/133 der Kommission vom 28. Januar 2019 (ABl. L 25 vom 29.1.2019, S. 14) - 32020 R 1159: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14)"
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- Unter Nummer 66nk (Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32020 R 0357: Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 34)"
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- Unter Nummer 66p (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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- Unter Nummer 66q (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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- Der Text von Nummer 66s (Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32019 R 2153: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 36)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 3 Abs. 6 wird folgender Absatz angefügt:
‚Solche besonderen Bestimmungen über die Gebühren für Zertifizierungsleistungen, die im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Union und einem Drittland erbracht werden, werden in die bilateralen Abkommen übernommen, die ein EFTA-Staat mit denselben Ländern schliessen kann, mit denen die Union bereits ein Abkommen geschlossen hat.‘"
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- Unter Nummer 66wg (Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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- Nach Nummer 66zb (Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "66zba. 32018 R 1976: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64), geändert durch:
- 66zbb. 32019 R 0945: Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1), geändert durch:
- 66zbc. 32019 R 0947: Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), geändert durch:
- 66zbd. 32020 R 0723: Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (ABl. L 170 vom 2.6.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/897, (EU) 2019/945, (EU) 2020/570, (EU) 2020/723, (EU) 2020/1058 und (EU) 2020/1234, sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1974, (EU) 2018/1975, (EU) 2018/1976, (EU) 2019/27, (EU) 2019/133, (EU) 2019/430, (EU) 2019/947, (EU) 2019/1170, (EU) 2019/1383, (EU) 2019/1384, berichtigt in ABl. L 230 vom 6.9.2019, S. 10, (EU) 2019/1387, (EU) 2019/1747, (EU) 2019/2153, (EU) 2020/208, (EU) 2020/270, (EU) 2020/357, (EU) 2020/358, (EU) 2020/359, (EU) 2020/639, (EU) 2020/746, (EU) 2020/1159 und (EU) 2020/1176 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^30], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2023 vom 28. April 2023[^31], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 66wk (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 66xg (Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66zbd (Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "66zbe. 32021 R 0664: Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 161)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/664, (EU) 2021/665 und (EU) 2021/666 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^35], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2023 vom 28. April 2023[^36] oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2023 vom 28. April 2023[^37], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 R 1296: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1296 der Kommission vom 4. August 2021 (ABl. L 282 vom 5.8.2021, S. 5)"
Art. 2
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.