Kundmachung vom 9. Juli 2024 des Beschlusses Nr. 73/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. März 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Juli 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 73/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/661 der Kommission vom 2. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gemeinsamen Kriterien für die Prüfung der Verhängung oder Aufhebung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66za (Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 0661: Delegierte Verordnung (EU) 2023/661 der Kommission vom 2. Dezember 2022 (ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 54)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/661 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2023 vom 28. April 2023[^2], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^3]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 54.
[^2]: ABl. L 2023/2294 vom 9.11.2023.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.