Kundmachung vom 20. August 2024 der Beschlüsse Nr. 313/2023, 315/2023, 316/2023, 318/2023, 320/2023 bis 325/2023, 327/2023 bis 331/2023, 336/2023 und 341/2023 bis 343/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Dezember 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 19 die Beschlüsse Nr. 313/2023, 315/2023, 316/2023, 318/2023, 320/2023 bis 325/2023, 327/2023 bis 331/2023, 336/2023 und 341/2023 bis 343/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1766 der Kommission vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung der Höhe der Gebühren, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind, an die Inflationsrate[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 16 (Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 1766: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1766 der Kommission vom 29. Juni 2023 (ABl. L 226 vom 14.9.2023, S. 102)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1766 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^2]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12zza (Verordnung (EG) Nr. 440/2008 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 12zzzzzzzzzl (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1097 der Kommission) werden folgende Nummern angefügt:
- "12zzzzzzzzzm. 32023 D 0470: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/470 der Kommission vom 2. März 2023 zur Nichtgenehmigung von d-Allethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 6.3.2023, S. 177)
- 12zzzzzzzzzn. 32023 D 0471: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/471 der Kommission vom 2. März 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 6.3.2023, S. 179)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/464 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/470 und (EU) 2023/471 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^6]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32023 R 0689: Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 (ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 1) - 32023 R 0918: Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 der Kommission vom 4. Mai 2023 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 160)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/689 und (EU) 2023/918 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^9]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 17 (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
- "17a. 32012 R 0244: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Verordnung gilt nicht für Island."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^11]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens erhält unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) in der Tabelle unter Punkt E Bst. g Ziff. i die Zeile, die mit dem Wort "Ísland" beginnt, folgende Fassung:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^14]
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14ab (Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 1994: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1994 der Kommission vom 21. November 2022 (ABl. L 329 vom 22.12.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1994 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^16]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzm (Delegierte Verordnung (EU) 2023/1578 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "14azzn. 32022 R 1622: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1622 der Kommission vom 17. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf aufstrebende Volkswirtschaften und fortschrittliche Volkswirtschaften (ABl. L 244 vom 21.9.2022, S. 3), berichtigt in ABl. L 171 vom 6.7.2023, S. 41"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1622, berichtigt in ABl. L 171 vom 6.7.2023, S. 41, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^18]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bfh (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 1626: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1626 der Kommission vom 19. April 2023 (ABl. L 201 vom 11.8.2023, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1626 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^20]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31lzb (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1848 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "31lze. 32023 R 2222: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2222 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Verlängerung des in Art. 51 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Übergangszeitraums für Referenzwerte aus Drittstaaten (ABl. L, 2023/2222 vom 23.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2222 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^22]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31o (Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
- "31oa. 32022 R 1288: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmässigen Berichten (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1), berichtigt in ABl. L 332 vom 27.12.2022, S. 1, geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/1288, berichtigt in ABl. L 332 vom 27.12.2022, S. 1, und (EU) 2023/363 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^25]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird Nummer 56o (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- In Anpassung b werden nach dem Wort "Art. 2" die Wörter "und Art. 2a" eingefügt.
-
- Der Text von Anpassung c erhält folgende Fassung:
"Art. 3 wird wie folgt geändert:
- i) In Abs. 3 wird Folgendes angefügt: ‚Die Agentur unterstützt erforderlichenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde oder den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung von deren bzw. dessen Aufgaben im Zusammenhang mit anerkannten Organisationen sowie der Ausbildung und beruflichen Qualifikation von Seeleuten in Drittländern im Einklang mit dem EWR-Abkommen.‘
- ii) In Abs. 4 wird Folgendes angefügt: ‚Wurde der Kontrollbesuch oder die Inspektion in einem EFTA-Staat im Namen der EFTA-Überwachungsbehörde durchgeführt, so übermittelt die Agentur den Bericht der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat.‘
- iii) In Abs. 5 wird Folgendes angefügt: ‚Der EFTA-Überwachungsbehörde wird die Analyse der Agentur ebenfalls vorgelegt.‘"
-
- Der Text von Anpassung e erhält folgende Fassung:
"In Art. 6 wird folgender Absatz angefügt:
‚4) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden. Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘"
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- Der Text von Anpassung f erhält folgende Fassung:
"In Art. 7 wird folgender Absatz angefügt:
‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur und ihrem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘"
-
- Der Text von Anpassung g erhält folgende Fassung:
"In Art. 10 Abs. 2 Bst. b werden nach den Wörtern ‚der Kommission,‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde,‘ eingefügt."
-
- Der Wortlaut der Anpassung h wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Art. 11 wird wie folgt geändert:
- i) In Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Verwaltungsrat einen Vertreter ohne Stimmrecht.‘
- ii) In Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt ein Mitglied im Verwaltungsrat sowie einen Stellvertreter für den Fall der Abwesenheit des Mitglieds.‘
- iii) Folgender Absatz wird angefügt:
‚5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrats und haben innerhalb des Verwaltungsrats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.‘"
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- In Anpassung i wird die Ziff. "7." durch die Ziff. "12." ersetzt.
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- Die bisherige Anpassung b wird Anpassung c und die bisherigen Anpassungen c, d, e, f, g, h, i und j werden die Anpassungen f, g, h, i, j, k, l und m.
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- Folgende Anpassungen werden eingefügt:
- "b) In Art. 1 Abs. 1 gelten die Wörter ‚und der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen‘ nicht für die EFTA-Staaten, insoweit die Öl- und Gasanlagen nicht in den räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen."
- "d) In Art. 2 Abs. 3 Bst. d bzw. Art. 2 Abs. 5 gelten die Wörter ‚sowie im Falle von Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen‘ bzw. ‚sowie einer Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen‘ nicht für die EFTA-Staaten, insoweit die Öl- und Gasanlagen nicht in den räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen."
- "e) Art. 2 Abs. 4 Bst. g und Art. 2a Abs. 2 Bst. e gelten nicht für die EFTA-Staaten, insoweit die Öl- und Gasanlagen nicht in den räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen."
- "n) In Art. 10 Abs. 2 Bst. c werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
- "o) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein. Folglich wird sich Liechtenstein nicht an der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs beteiligen oder finanziell zu ihrer Tätigkeit beitragen."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 100/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^27]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 327/2023 zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen
Anhang 12
Art. 1
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.