Kundmachung vom 20. August 2024 des Beschlusses Nr. 314/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-08-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2023

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Dezember 2023

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 314/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 0409: Delegierte Verordnung (EU) 2023/409 der Kommission vom 18. November 2022 (ABl. L 59 vom 24.2.2023, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/409 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023 vom 28. April 2023[^2], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^3]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 59 vom 24.2.2023, S. 1.

[^2]: ABl. L, 2023/2233, 9.11.2023.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.