Kundmachung vom 20. August 2024 des Beschlusses Nr. 334/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-08-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2023

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Dezember 2023

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 334/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

‚Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 weist Island Luftfahrzeugbetreibern jedes Jahr kostenlose Zertifikate zu, und zwar unter Einhaltung des gemäss dem EWR-Abkommen geltenden Grundsatzes der Gleichbehandlung, einschliesslich der Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen auf derselben Strecke, und zwar in einem Umfang, der höchstens der Anzahl der von Island nach Art. 3d Abs. 3 zu versteigernden Zertifikate entspricht, und für Flüge, die von einem Flughafen in Island abfliegen und an einem Flughafen im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ankommen oder aber von einem Flughafen im EWR abfliegen und in Island ankommen. Die zusätzliche kostenlose Zuteilung für 2025 und 2026 darf das Niveau der kostenlosen Zuteilung im Jahr 2024 nicht übersteigen und unterliegt der Anwendung des linearen Kürzungsfaktors nach Art. 9. Ist die Anzahl der Zertifikate unzureichend, so wird für alle Zertifikate eine einheitliche Anpassung vorgenommen. Die Anzahl der Zertifikate, die Gegenstand der zusätzlichen kostenlosen Zuteilung gemäss diesem Unterabsatz sind, wird von der Anzahl der Zertifikate, die Island nach Art. 3d Abs. 3 versteigern darf, abgezogen. Alle nach diesem Unterabsatz kostenlos zugeteilten Zertifikate werden von Island ins Unionsregister eingetragen. Die Luftfahrzeugbetreiber stellen ihren Antrag bei der zuständigen Behörde Islands, die die Zertifikate nach diesem Unterabsatz unter der Voraussetzung zuteilt, dass der Luftfahrzeugbetreiber einen Plan zur Klimaneutralität eingereicht und veröffentlicht hat. Der Plan zur Klimaneutralität muss mit den Zielen Islands sowie der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäss dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen und folgende Angaben enthalten: - die in Art. 10b Abs. 4 Unterabs. 3 beschriebenen Einzelheiten; - weitere Massnahmen, die der Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt und geplant hat, um das Ziel dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2026 zu erreichen; und - wie das öffentliche Engagement des Luftfahrtunternehmens auf das Ziel der Klimaneutralität abgestimmt ist. Der Plan wird gemeinsam mit der Bestätigung durch einen unabhängigen Prüfer im Einklang mit den Prüfungs- und Akkreditierungsverfahren nach Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG vorgelegt. Die genannte Zuweisung von Zertifikaten durch die zuständige Behörde Islands erfolgt, nachdem der Luftfahrzeugbetreiber einen Plan zur Klimaneutralität eingereicht und veröffentlicht hat. Die tatsächliche Erfüllung der im Plan zur Klimaneutralität geplanten und als Selbstverpflichtung dargelegten Massnahmen wird jährlich durch einen unabhängigen Prüfer überprüft. Stellt der unabhängige Prüfer fest, dass der Luftfahrzeugbetreiber seinen eigenen Plan nicht erfüllt hat, so fordert die zuständige Behörde Islands die kostenlos zugewiesenen Zertifikate zurück.‘

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2023/958 und des Beschlusses (EU) 2023/136 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^3]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 334/2023 zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 beinhaltet die angemessene Umsetzung der von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Massnahmen. Zwischen den Vertragsparteien herrscht Einvernehmen, dass die Aufnahme der Richtlinie den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt.

[^1]: ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115.

[^2]: ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 1.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.