Kundmachung vom 20. August 2024 der Beschlüsse Nr. 337/2023 bis 340/2023 und 345/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Dezember 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 337/2023 bis 340/2023 und 345/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2537 der Kommission vom 15. September 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21alk (Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 2537: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2537 der Kommission vom 15. September 2023 (ABl. L, 2023/2537 vom 20.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2537 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 335/2023 vom 8. Dezember 2023[^2], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^3]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 21alq (Beschluss (EU) 2020/2166 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "21alr.32023 R 2297: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2297 der Kommission vom 26. Oktober 2023 zur Ausweisung benachbarter Containerumschlaghäfen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2297, 27.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2297 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 335/2023 vom 8. Dezember 2023[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^6]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21alr (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2297 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "21als. 32023 R 2599: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599 der Kommission vom 22. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden (ABl. L, 2023/2599, 23.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 335/2023 vom 8. Dezember 2023[^8], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^9]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21apj (Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission) Folgendes angefügt: "- 32023 R 2122: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Art. 75t Bst. c gilt nicht für die EFTA-Staaten."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 334/2023 vom 8. Dezember 2023[^11], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 335/2023 vom 8. Dezember 2023[^12], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^13]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aw (Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 2776: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 der Kommission vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2776 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 22. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 335/2023 vom 8. Dezember 2023[^15], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^16]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2297 der Kommission vom 26. Oktober 2023 zur Ausweisung benachbarter Containerumschlaghäfen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599 der Kommission vom 22. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Art. 75t Bst. c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 betrifft Berichtspflichten für Steuerzwecke gemäss den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Rechtsakten der Union über Steuern und Zölle, die nicht in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen. Die Berichtspflichten nach Art. 75t Bst. c gelten daher nicht für die EFTA-Staaten.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und anderer relevanter Informationen aus dem Seeverkehr[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L, 2023/2537, 20.11.2023.
[^2]: ABl. L, 2024/1420, 13.6.2024.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^4]: ABl. L, 2023/2297, 27.10.2023.
[^5]: ABl. L, 2024/1420, 13.6.2024.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^7]: ABl. L, 2023/2599, 23.11.2023.
[^8]: ABl. L, 2024/1420, 13.6.2024.
[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^10]: ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023.
[^11]: ABl. L, 2024/1419, 13.6.2024.
[^12]: ABl. L, 2024/1420, 13.6.2024.
[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^14]: ABl. L 2023/2776, 14.12.2023.
[^15]: ABl. L, 2024/1420, 13.6.2024.
[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.