Verordnung vom 10. September 2024 über die Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftsprodukte-Verarbeitungs- und Absatzförderungs-Verordnung; LVAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-09-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 55 Abs. 2, Art. 56 Abs. 2, Art. 67 Abs. 2, Art. 68 Abs. 5 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung der Verarbeitung und des Absatzes von inländischen Landwirtschaftsprodukten.

2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:

3) Sie dient:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Förderungen

A. Förderungsberechtigung und -bereiche

Art. 3

Förderungsberechtigung

1) Förderungsberechtigt für die Förderungsbereiche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a sind Produzenten und Verarbeitungsbetriebe, wenn:

2) Förderungsberechtigt für die Förderungsbereiche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b sind Produzenten, Produzentenorganisationen, Verarbeitungsbetriebe und Handelsunternehmen, wenn sich deren Geschäftssitz und, sofern vorhanden, deren Betriebsstätte in Liechtenstein befinden.

Art. 4

Förderungsbereiche

1) Förderungsleistungen können gewährt werden für:

2) Keine Förderungsleistungen werden gewährt für:

B. Förderungsvoraussetzungen

Art. 5

Grundsatz

1) Die Verarbeitung von inländischen Landwirtschaftsprodukten kann im Inland gefördert werden, wenn:

2) Die Massnahmen zur regionalen Absatzförderung von inländischen Landwirtschaftsprodukten können gefördert werden, wenn:

C. Förderungsart und -höhe

Art. 6

Grundsatz

1) Förderungsleistungen für die Verarbeitung von inländischen Landwirtschaftsprodukten können in Form eines Verarbeitungsbeitrages gewährt werden.

2) Förderungsleistungen für Massnahmen zur regionalen Absatzförderung von inländischen Landwirtschaftsprodukten können in Form eines Projektbeitrages gewährt werden.

3) Die Höhe des Verarbeitungs- oder Projektbeitrages nach Abs. 1 oder 2 beträgt höchstens 80 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 50 000 Franken pro Gesuch und Gesuchsteller.

4) Förderungsleistungen nach Abs. 1 und 2 können zeitlich befristet werden.

III. Verfahren

Art. 7

Einreichung und Prüfung von Gesuchen

1) Gesuche um Ausrichtung von Verarbeitungs- und Projektbeiträgen sind bis zum 28. Februar des Beitragsjahres beim Amt für Umwelt einzureichen. Dieses leitet die eingereichten Gesuche an die Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte (nachfolgend Kommission) weiter.

2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

3) Die Kommission kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuchs erforderlich ist.

4) Sie prüft die Förderungsvoraussetzungen und berechnet anhand der im Gesuch enthaltenen Angaben und Unterlagen die maximale Höhe des Verarbeitungs- oder Projektbeitrages.

Art. 8

Zusicherung und Auszahlung von Verarbeitungs- und Projektbeiträgen

1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so kann die Kommission den Verarbeitungs- oder Projektbeitrag mit Verfügung zusichern.

2) Der zugesicherte Verarbeitungs- oder Projektbeitrag wird an den Gesuchsteller wie folgt ausbezahlt:

3) Die Kommission prüft vor der zweiten Teilzahlung, ob:

Art. 9

Verarbeitung, Ausführung und Änderungen

1) Mit der Verarbeitung oder Ausführung der Massnahme zur regionalen Absatzförderung inländischer Landwirtschaftsprodukte darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Zusicherung begonnen werden. Eine Verarbeitung oder Ausführung vor der rechtskräftigen Zusicherung schliesst die Auszahlung von Verarbeitungs- und Projektbeiträgen aus.

2) Änderungen von geförderten Verarbeitungen oder Massnahmen zur regionalen Absatzförderung inländischer Landwirtschaftsprodukte bedürfen vor deren Durchführung der Genehmigung der Kommission. Reduzieren sich die förderungsfähigen Kosten aufgrund einer Änderung, so ist der zugesicherte Verarbeitungs- oder Projektbeitrag entsprechend herabzusetzen. Eine Erhöhung des zugesicherten Verarbeitungs- oder Projektbeitrages ist ausgeschlossen.

Art. 10

Meldepflicht

Der Gesuchsteller hat das Amt für Umwelt unverzüglich über alle nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung eintretenden Änderungen, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen. Das Amt für Umwelt leitet die Meldung an die Kommission weiter.

IV. Veräusserungs- und Zweckentfremdungsverbot

Art. 11

Grundsatz

1) Mit Verarbeitungs- oder Projektbeiträgen geförderte Projekte dürfen innerhalb einer von der Kommission festgelegten Dauer weder eingestellt oder veräussert noch ihrem bestimmungsmässigen Zweck entfremdet werden.

2) Werden die mit Verarbeitungs- oder Projektbeiträgen geförderten Projekte vor Ablauf der nach Abs. 1 festgelegten Frist eingestellt, veräussert oder zweckentfremdet, so sind die Förderungsleistungen im Verhältnis zur Verwendungsdauer zurückzuerstatten.

V. Organisation und Durchführung

Art. 12

Vollzugsorgane

Mit dem Vollzug dieser Verordnung sind betraut:

Art. 13

Amt für Umwelt

Dem Amt für Umwelt obliegen:

Art. 14

a) Zusammensetzung

1) Die Regierung setzt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte ein.

2) Die Kommission setzt sich zusammen aus je einem Vertreter:

3) Als beratende Mitglieder kann die Kommission nach Bedarf externe Experten und weitere Vertreter des Amtes für Umwelt beiziehen.

4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen und Begehungen ein. Mindestens einmal pro Jahr hat eine Sitzung stattzufinden. Weitere Sitzungen und Begehungen sind nach Bedarf einzuberufen.

5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Regierung zu genehmigen ist. Sie erstattet jährlich Bericht an die Regierung. Der Vorsitzende vertritt die Kommission nach aussen.

Art. 15

b) Aufgaben

Der Kommission obliegen insbesondere:

Art. 16

c) Kontrollen

1) Die Kommission überprüft die Umsetzung der geförderten Verarbeitungen oder Massnahmen zur regionalen Absatzförderung inländischer Landwirtschaftsprodukte, insbesondere:

2) Im Übrigen kann die Kommission den Vollzug dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort und Anordnungen der notwendigen Massnahmen sicherstellen.

Art. 17

Richtlinien für die landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Absatzförderung

1) In den Richtlinien für die landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Absatzförderung legt die Kommission die förderungsfähigen Kosten sowie weitere Vorgaben fest.

2) Die Richtlinien für die landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Absatzförderung bedürfen vor ihrer Anwendung der Genehmigung durch das Amt für Umwelt.

3) Die Richtlinien für die landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Absatzförderung werden auf der Internetseite des Amtes für Umwelt veröffentlicht.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18

Übergangsbestimmung

Gesuche um Ausrichtung von Verarbeitungs- und Projektbeiträgen für das Jahr 2024 sind bis zum 30. November 2024 beim Amt für Umwelt einzureichen.

Art. 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.