Kundmachung vom 17. September 2024 des Beschlusses Nr. 67/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2020
Zustimmung des Landtags: 30. September 2020
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 63/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)[^2], berichtigt in ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 50, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) 2016/2340 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1904 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Produktintervention[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung[^5], berichtigt in ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 31, ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 16 und ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1866 der Kommission vom 3. Juli 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 im Hinblick auf die Anpassung der Übergangsregelung nach Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die verlängerte Anwendungsfrist gemäss diesem Artikel[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- In der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Fälle, in denen die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäss Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sollen in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Anhang IX Nummer 31h des EWR-Abkommens und den darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. Um sicherzustellen, dass die Sachkenntnis der EIOPA in den Prozess integriert wird, und die Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR zu gewährleisten, werden solche Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von der EIOPA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt.
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- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die in den Schlussfolgerungen[^8] der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vom 14. Oktober 2014 in Bezug auf die Aufnahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen zum Ausdruck kam.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31bfh (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "31bg. 32014 R 1286: Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), (ABl. L 352 vom 9.2.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 50, geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
- b) In den Fällen gemäss Nummer 31h des Anhangs IX des EWR-Abkommen gelten Verweise auf die Befugnisse der EIOPA nach Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
- c) In Art. 16
- i) werden in Abs. 1 nach dem Wort ‚EIOPA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
- ii) wird in den Abs. 2, 3, 4, 6 und 7 nach dem Wort ‚EIOPA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
- iii) wird in Abs. 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;
- iv) werden in Abs. 3 die Wörter ‚ohne die in Art. 18 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die EIOPA die in Art. 18 vorgesehene Stellungnahme abgibt‘ ersetzt;
- v) werden in Abs. 5 die Worte ‚jeden Beschluss, im Sinne dieses Artikels Massnahmen zu ergreifen‘ durch die Worte ‚jeden ihrer Beschlüsse, im Sinne dieses Artikels Massnahmen zu ergreifen‘ ersetzt;
- vi) werden in Abs. 5 nach den Wörtern ‚zu ergreifen.‘ die Sätze ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Mitteilung über jeden eigenen Beschluss, im Sinne dieses Artikels Massnahmen zu ergreifen. Ein Verweis auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde wird auf der Website der EIOPA veröffentlicht.‘ eingefügt.
- d) In Art. 17 Abs. 2 Bst. b wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
- e) In Art. 24 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
- f) In Art. 32 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚31. Dezember 2019‘ durch die Angabe ‚31. Dezember 2021‘ ersetzt.
- "31bga. 32016 R 1904: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1904 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Produktintervention (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 11)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 1 wird nach dem Wort ‚EIOPA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- "31bgb. 32017 R 0653: Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1), berichtigt in ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 31, ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 16 und ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 1, geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, berichtigt in ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 50, und (EU) 2016/2340 sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2016/1904, (EU) 2017/653, berichtigt in ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 31, ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 16 und ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 1, und (EU) 2019/1866 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^9]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 81/2020
[^2]: ABl. L 352 vom 9.2.2014, S. 1.
[^3]: ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35.
[^4]: ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 11.
[^5]: ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1.
[^6]: ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 4.
[^7]: ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
[^8]: Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.
[^9]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.