Kundmachung vom 17. September 2024 des Beschlusses Nr. 53/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-09-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2021

Zustimmung des Landtags: 7. Mai 2021

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2024

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 53/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1156 und der Richtlinie (EU) 2019/1160 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018[^5] oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2020 vom 30. April 2020[^6], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 7/2021

[^2]: ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55.

[^3]: ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 106.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 26 vom 30.1.2020, S. 60.

[^6]: ABl. L 72 vom 9.3.2023, S. 39.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.