Kundmachung vom 17. September 2024 des Beschlusses Nr. 187/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 187/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formulare, Mustertexte, Verfahren und technischen Voraussetzungen für die Veröffentlichung und Mitteilung der Vertriebsvorschriften, Gebühren und Entgelte sowie zur Festlegung der für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu übermittelnden Informationen und zur Festlegung der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen[^1], berichtigt in ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 49, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bi (Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "31bia. 32021 R 0955: Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formulare, Mustertexte, Verfahren und technischen Voraussetzungen für die Veröffentlichung und Mitteilung der Vertriebsvorschriften, Gebühren und Entgelte sowie zur Festlegung der für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu übermittelnden Informationen und zur Festlegung der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 30), berichtigt in ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 49"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955, berichtigt in ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 49, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2021 vom 5. Februar 2021[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 30.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L, 2024/61, 11.1.2024.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.