Kundmachung vom 17. September 2024 des Beschlusses Nr. 329/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Dezember 2022
Zustimmung des Landtags: 2. März 2023
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 329/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2021/2259 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verlängerung der Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 30 (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 31bg (Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/2259 und der Richtlinie (EU) 2021/2261 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2020 vom 30. April 2020[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 8/2023
[^2]: ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 1.
[^3]: ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 15.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.