Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 11. September 2024 hinsichtlich der Listen der in Kanada, China, der Russischen Föderation, Irland und Mauretanien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Unterlagen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 9. Oktober 2024
Inkrafttreten: 9. Oktober 2024
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 9. Oktober 2024 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 12. September 2024, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in denen die folgenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission notifiziert wurden: - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11.9.2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 3271 hinsichtlich der Liste der in Kanada bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Unterlagen - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11.9.2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5500 hinsichtlich der Liste der in China bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Unterlagen - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11.9.2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 3347 hinsichtlich der Liste der in der Russischen Föderation bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Unterlagen - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11.9.2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 5338 hinsichtlich der Liste der in Irland bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Unterlagen - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11.9.2024 über die Erstellung der Liste der in Mauretanien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Unterlagen Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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