Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Angenommen in Bretton Woods am 22. Juli 1944
Zustimmung des Landtags: 16. Mai 2024
3
Zustimmung des Volkes: 22. September 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Oktober 2024
Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, kommen wie folgt überein:
Einführungsartikel
- i) Es wird der Internationale Währungsfonds errichtet; seine Tätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens in der ursprünglich angenommenen und später geänderten Fassung.
- ii) Für die Durchführung seiner Operationen und Transaktionen unterhält der Fonds eine Allgemeine Abteilung und eine Sonderziehungsrechts-Abteilung. Die Mitgliedschaft im Fonds berechtigt zur Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung.
- iii) Die auf Grund dieses Übereinkommens zulässigen Operationen und Transaktionen werden über die Allgemeine Abteilung abgewickelt, die nach diesem Übereinkommen aus dem Allgemeinen Konto, dem Konto für Sonderverwendungen und dem Anlagekonto besteht; ausgenommen sind Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten, die über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt werden.
Art. I
Ziele
Der Internationale Währungsfonds hat folgende Ziele: Der Fonds lässt sich in seiner Geschäftspolitik sowie bei allen Beschlüssen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten.
- i) die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik durch eine ständige Einrichtung zu fördern, die als Apparat zur Konsultation und Zusammenarbeit bei internationalen Währungsproblemen zur Verfügung steht;
- ii) die Ausweitung und ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsgrads und Realeinkommens sowie zur Entwicklung des Produktionspotentials aller Mitglieder als oberste Ziele der Wirtschaftspolitik beizutragen;
- iii) die Stabilität der Währungen zu fördern, geordnete Währungsbeziehungen unter den Mitgliedern aufrechtzuerhalten und Währungsabwertungen aus Wettbewerbsgründen zu vermeiden;
- iv) bei der Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems für die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliedern und bei der Beseitigung von Devisenverkehrsbeschränkungen, die das Wachsen des Welthandels hemmen, mitzuwirken;
- v) das Vertrauen der Mitglieder dadurch zu stärken, dass ihnen zeitweilig unter angemessenen Sicherungen die allgemeinen Fondsmittel zur Verfügung gestellt werden und ihnen so Gelegenheit gegeben wird, Unausgeglichenheiten in ihrer Zahlungsbilanz zu bereinigen, ohne zu Massnahmen Zuflucht nehmen zu müssen, die dem nationalen oder internationalen Wohlstand schaden;
- vi) in Übereinstimmung mit Vorstehendem die Dauer der Ungleichgewichte der internationalen Zahlungsbilanzen der Mitglieder abzukürzen und den Grad der Ungleichgewichte zu vermindern.
Art. II
Mitgliedschaft
Abschnitt 1: Ursprüngliche Mitglieder
Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind die auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben. Abschnitt 2: Andere Mitglieder
Die Mitgliedschaft steht anderen Ländern zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen offen, die der Gouverneursrat festsetzen kann. Diese Bedingungen einschliesslich der Bedingungen für Subskriptionen beruhen auf Grundsätzen, die mit denen vereinbar sind, welche für andere Länder galten, die bereits Mitglieder sind.
Art. III
Quoten und Subskriptionen
Abschnitt 1: Quoten und Subskriptionszahlungen
Jedem Mitglied wird eine in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Quote zugeteilt. Die Quoten der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben, sind in Anhang A aufgeführt. Die Quoten anderer Mitglieder werden vom Gouverneursrat festgesetzt. Die Subskription jedes Mitglieds entspricht seiner Quote und ist in voller Höhe bei der zuständigen Hinterlegungsstelle an den Fonds zu zahlen. Abschnitt 2: Änderung von Quoten Abschnitt 3: Zahlungen bei Quotenänderungen Abschnitt 4: Ersatz der Bareinzahlung durch Schuldurkunden
Anstelle jenes Teils der im Allgemeinen Konto gehaltenen Mitgliederwährung, der nach Ansicht des Fonds für seine Operationen und Transaktionen nicht benötigt wird, nimmt der Fonds von jedem Mitglied Schuld oder ähnliche Verpflichtungsscheine an, die vom Mitglied oder von der vom Mitglied nach Art. XIII Abschnitt 2 bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese Schuldurkunden müssen unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf dem Konto des Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar sein. Dieser Abschnitt findet nicht nur auf die von Mitgliedern als Subskription gezahlten Währungsbeträge Anwendung, sondern auch auf jeden aus anderem Grund dem Fonds geschuldeten oder von ihm erworbenen Währungsbetrag, der dem Allgemeinen Konto zuzuführen ist.
Art. IV
Verpflichtungen auf dem Gebiet der Wechselkursregelungen
Abschnitt 1: Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
In der Erkenntnis, dass der eigentliche Zweck des internationalen Währungssystems die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Erleichterung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zwischen den Ländern und zur Aufrechterhaltung eines gesunden Wirtschaftswachstums ist und dass ein Hauptziel darin besteht, die geordneten Grundbedingungen ständig weiterzuentwickeln, welche für die Währungs- und Wirtschaftsstabilität notwendig sind, verpflichtet sich jedes Mitglied zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und anderen Mitgliedern, um geordnete Wechselkursregelungen zu gewährleisten und ein stabiles Wechselkurssystem zu fördern. Insbesondere wird jedes Mitglied Abschnitt 2: Allgemeine Wechselkursregelungen Abschnitt 3: Überwachung der Wechselkursregelungen Abschnitt 4: Paritäten
- i) bestrebt sein, seine Wirtschafts- und Währungspolitik unter angemessener Berücksichtigung seiner Situation auf das Ziel eines geordneten Wirtschaftswachstums bei angemessener Preisstabilität auszurichten;
- ii) um Stabilität bemüht sein, indem es geordnete Wirtschafts- und Währungsverhältnisse und ein Währungssystem anstrebt, das nicht dazu neigt, erratische Störungen auszulösen;
- iii) Manipulationen der Wechselkurse oder des internationalen Währungssystems mit dem Ziel, eine wirksame Zahlungsbilanzanpassung zu verhindern oder einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitgliedern zu erlangen, vermeiden und
- iv) eine Wechselkurspolitik verfolgen, die mit den Verpflichtungen aus diesem Abschnitt vereinbar ist.
Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellen, dass die internationale Wirtschaftslage die Einführung eines weit verbreiteten Systems von Wechselkursregelungen auf der Grundlage stabiler, aber anpassungsfähiger Paritäten zulässt. Der Fonds trifft diese Feststellung auf der Grundlage der in der Weltwirtschaft erreichten Stabilität und berücksichtigt dabei Preisbewegungen und Wirtschaftswachstumsraten in den Mitgliedländern. Die Feststellung wird im Lichte der Fortentwicklung des internationalen Währungssystems getroffen; hierbei sind besonders zu beachten die Quellen der Liquidität und, um ein gutes Funktionieren des Paritätensystems zu gewährleisten, Regelungen, nach denen Mitglieder mit Zahlungsbilanzüberschüssen und Mitglieder mit Zahlungsbilanzdefiziten rasche, wirksame und symmetrische Anpassungsmassnahmen treffen, sowie Regelungen für die Intervention und für die Behandlung von Ungleichgewichten. Nach dieser Feststellung teilt der Fonds den Mitgliedern mit, dass Anhang C gilt. Abschnitt 5: Verschiedene Währungen innerhalb der Hoheitsgebiete eines Mitglieds
Art. V
Operationen und Transaktionen des Fonds
Abschnitt 1: Für den Geschäftsverkehr mit dem Fonds zuständige Stellen
Jedes Mitglied wickelt seine Geschäfte mit dem Fonds nur über sein Schatzamt, seine Zentralbank, seinen Stabilisierungsfonds oder eine ähnliche Währungsbehörde ab; der Fonds verkehrt geschäftlich nur mit den gleichen Stellen oder bedient sich ihrer Vermittlung. Abschnitt 2: Begrenzung der Operationen und Transaktionen des Fonds Abschnitt 3: Bedingungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel Abschnitt 4: Verzicht auf Bedingungen
Der Fonds kann nach seinem Ermessen und unter Wahrung seiner Interessen auf jede der in Abschnitt 3 Bst. b Ziff. iii und iv genannten Bedingungen verzichten, und zwar insbesondere bei Mitgliedern, die nachgewiesenermassen die allgemeinen Fondsmittel nicht stark oder fortgesetzt in Anspruch genommen haben. Er wird dabei einen periodischen oder ausserordentlichen Bedarf des Mitglieds, das den Verzicht beantragt, berücksichtigen. Der Fonds wird auch die Bereitwilligkeit eines Mitglieds in Betracht ziehen, als Sicherheit annehmbare Vermögenswerte zu verpfänden, die nach Ansicht des Fonds einen ausreichenden Wert haben, um seine Interessen zu schützen, und er kann die Verpfändung einer solchen Sicherheit zur Voraussetzung des Verzichts machen. Abschnitt 5: Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel
Ist der Fonds der Meinung, dass ein Mitglied die allgemeinen Fondsmittel in einer Weise verwendet, die den Zielen des Fonds zuwiderläuft, so legt er dem Mitglied einen Bericht vor, in dem er seine Auffassung darlegt und eine angemessene Frist für eine Stellungnahme setzt. Nach Übergabe eines solchen Berichts an ein Mitglied kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied beschränken. Geht von dem Mitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem Bericht ein oder ist die Stellungnahme nicht zufrieden stellend, so kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied weiterhin beschränken oder, nachdem er dem Mitglied eine angemessene Frist gesetzt hat, ihm die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Abschnitt 6: Sonstige Käufe und Verkäufe von Sonderziehungsrechten durch den Fonds Abschnitt 7: Rückkauf eigener Währung aus Beständen des Fonds durch ein Mitglied Abschnitt 9: Vergütung Abschnitt 10: Berechnungen Abschnitt 11: Werterhaltung Abschnitt 12: Sonstige Operationen und Transaktionen
Art. VI
Kapitalübertragungen
Abschnitt 1: Verwendung der allgemeinen Fondsmittel für Kapitalübertragungen Abschnitt 2: Sonderbestimmungen für Kapitalübertragungen
Ein Mitglied ist berechtigt, zur Deckung von Kapitalübertragungen Käufe in der Reservetranche vorzunehmen. Abschnitt 3: Kontrolle von Kapitalübertragungen
Die Mitglieder dürfen die zur Kontrolle internationaler Kapitalbewegungen notwendigen Massnahmen treffen; kein Mitglied darf jedoch diese Kontrollen in einer Weise handhaben, dass, abgesehen von den Bestimmungen des Art. VII Abschnitt 3 Bst. b und des Art. XIV Abschnitt 2, Zahlungen für laufende Geschäfte eingeschränkt oder Übertragungen von Mitteln zur Erfüllung von Verbindlichkeiten ungebührlich verzögert werden.
Art. VII
Wiederauffüllung und knappe Währungen
Abschnitt 1: Massnahmen zur Wiederauffüllung der Währungsbestände des Fonds
Hält es der Fonds für angebracht, seine Bestände an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto, die er im Zusammenhang mit seinen Transaktionen braucht, wiederaufzufüllen, so kann er von einer oder von beiden der folgenden Möglichkeiten Gebrauch machen: Abschnitt 2: Allgemeine Knappheit von Währungen
- i) Er kann dem Mitglied vorschlagen, dass es zu den zwischen dem Fonds und dem Mitglied vereinbarten Bedingungen seine Währung dem Fonds leiht oder dass der Fonds mit Zustimmung des Mitglieds diese Währung bei einer anderen Stelle innerhalb oder ausserhalb der Hoheitsgebiete des Mitglieds borgt; ein Mitglied ist jedoch nicht verpflichtet, dem Fonds solche Kredite zu gewähren oder der Kreditaufnahme in seiner Währung durch den Fonds bei einer anderen Stelle zuzustimmen.
- ii) Er kann von dem Mitglied, falls es Teilnehmer ist, verlangen, dem Fonds vorbehaltlich des Art. XIX Abschnitt 4 seine Währung gegen Sonderziehungsrechte zu verkaufen, die im Allgemeinen Konto gehalten werden. Bei der Wiederauffüllung mit Sonderziehungsrechten nimmt der Fonds gebührend Rücksicht auf die Designierungsgrundsätze des Art. XIX Abschnitt 5.
Stellt der Fonds fest, dass sich in einer bestimmten Währung eine allgemeine Knappheit entwickelt, so kann er die Mitglieder davon unterrichten und einen Bericht vorlegen, in dem die Ursachen der Knappheit dargelegt und Empfehlungen zu ihrer Behebung enthalten sind. An der Abfassung des Berichts nimmt ein Vertreter des Mitglieds teil, um dessen Währung es sich handelt. Abschnitt 3: Knappheit der Fondsbestände Abschnitt 4: Handhabung der Beschränkungen
Ein Mitglied, das nach Abschnitt 3 Bst. b für die Währung eines anderen Mitglieds Beschränkungen einführt, hat etwaige Vorstellungen des anderen Mitglieds über die Handhabung solcher Beschränkungen wohlwollend zu prüfen. Abschnitt 5: Auswirkung anderer internationaler Übereinkünfte auf die Beschränkungen
Die Mitglieder kommen überein, sich auf Verpflichtungen aus Bindungen, die anderen Mitgliedern gegenüber vor dem Abschluss dieses Übereinkommens eingegangen wurden, nicht in einer Weise zu berufen, welche die Durchsetzung dieses Artikels verhindern würde.
Art. VIII
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
Abschnitt 1: Einleitung
Ausser den Verpflichtungen aus anderen Artikeln dieses Übereinkommens übernimmt jedes Mitglied die in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen. Abschnitt 2: Vermeidung von Beschränkungen laufender Zahlungen Abschnitt 3: Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken
Ein Mitglied darf sich nicht auf diskriminierende Währungsregelungen oder auf multiple Kurspraktiken einlassen, und zwar weder innerhalb noch ausserhalb der Bandbreiten nach Art. IV oder Anhang C, und dies auch nicht seinen in Art. V Abschnitt 1 genannten Währungsbehörden erlauben, sofern nicht solche Regelungen oder Praktiken nach diesem Übereinkommen zulässig oder vom Fonds genehmigt sind. Bestehen solche Regelungen und Praktiken zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, so hat das betreffende Mitglied den Fonds über ihre allmähliche Aufhebung zu konsultieren, sofern sie nicht nach Art. XIV Abschnitt 2 aufrechterhalten oder eingeführt werden und somit unter die Bestimmungen des Abschnitts 3 jenes Artikels fallen. Abschnitt 4: Konvertibilität von Guthaben des Auslands Abschnitt 6: Konsultation zwischen Mitgliedern über bestehende internationale Übereinkünfte
Ist ein Mitglied nach diesem Übereinkommen unter den darin genannten besonderen oder vorübergehenden Umständen berechtigt, Devisenbeschränkungen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, und bestehen zwischen Mitgliedern andere Verpflichtungen, die vor diesem Übereinkommen eingegangen wurden und mit der Anwendung solcher Beschränkungen im Widerspruch stehen, so haben die durch solche Verpflichtungen gebundenen Vertragsparteien einander mit dem Ziel zu konsultieren, in beiderseitigem Einvernehmen die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Art. VII Abschnitt 5 wird von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht berührt. Abschnitt 7: Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Reservepolitik
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und mit anderen Mitgliedern, um zu gewährleisten, dass die Politik des Mitglieds in Bezug auf die Reservemedien mit den Zielen vereinbar ist, eine bessere internationale Kontrolle der internationalen Liquidität zu fördern und das Sonderziehungsrecht zum Hauptreservemedium des internationalen Währungssystems zu machen.
Art. IX
Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte
Abschnitt 1: Zweck des Artikels
Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind. Abschnitt 2: Rechtsstellung des Fonds
Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, Abschnitt 3: Immunität von der Gerichtsbarkeit
- i) Verträge zu schliessen;
- ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
- iii) vor Gericht zu stehen.
Der Fonds und seine Vermögenswerte, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall oder auf Grund vertraglicher Bestimmungen ausdrücklich darauf verzichtet. Abschnitt 4: Immunität von anderen Massnahmen
Die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder sonstigen Form des Zugriffs durch Regierungs- oder Gesetzgebungsmassnahmen. Abschnitt 5: Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive des Fonds sind unverletzlich. Abschnitt 6: Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich ist, unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art. Abschnitt 7: Vorrecht im Nachrichtenverkehr
Die Mitglieder gewähren dem amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds dieselbe Behandlung wie dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder. Abschnitt 8: Immunitäten und Vorrechte der Amtsträger und Angestellten
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, Mitglieder von Ausschüssen, nach Art. XII Abschnitt 3 Bst. j ernannten Vertreter, Berater der Vorgenannten und Angestellten des Fonds Abschnitt 9: Befreiung von der Besteuerung
- i) geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Fonds diese Immunität aufhebt;
- ii) geniessen, wenn sie nicht Staatsangehörige des Gastlands sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von den Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren;
- iii) geniessen in Bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.
Jedes Mitglied trifft diejenigen Massnahmen, die in seinen Hoheitsgebieten erforderlich sind, um entsprechend seinen eigenen Rechtsvorschriften den in diesem Artikel niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen, es hat den Fonds über die einzelnen von ihm getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen.
Art. X
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.