Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2024-10-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Angenommen in Bretton Woods am 22. Juli 1944

Zustimmung des Landtags: 16. Mai 2024

3

Zustimmung des Volkes: 22. September 2024

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Oktober 2024

Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, kommen wie folgt überein:

Einführungsartikel
Art. I

Ziele

Der Internationale Währungsfonds hat folgende Ziele: Der Fonds lässt sich in seiner Geschäftspolitik sowie bei allen Beschlüssen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten.

Art. II

Mitgliedschaft

Abschnitt 1: Ursprüngliche Mitglieder

Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind die auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben. Abschnitt 2: Andere Mitglieder

Die Mitgliedschaft steht anderen Ländern zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen offen, die der Gouverneursrat festsetzen kann. Diese Bedingungen einschliesslich der Bedingungen für Subskriptionen beruhen auf Grundsätzen, die mit denen vereinbar sind, welche für andere Länder galten, die bereits Mitglieder sind.

Art. III

Quoten und Subskriptionen

Abschnitt 1: Quoten und Subskriptionszahlungen

Jedem Mitglied wird eine in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Quote zugeteilt. Die Quoten der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben, sind in Anhang A aufgeführt. Die Quoten anderer Mitglieder werden vom Gouverneursrat festgesetzt. Die Subskription jedes Mitglieds entspricht seiner Quote und ist in voller Höhe bei der zuständigen Hinterlegungsstelle an den Fonds zu zahlen. Abschnitt 2: Änderung von Quoten Abschnitt 3: Zahlungen bei Quotenänderungen Abschnitt 4: Ersatz der Bareinzahlung durch Schuldurkunden

Anstelle jenes Teils der im Allgemeinen Konto gehaltenen Mitgliederwährung, der nach Ansicht des Fonds für seine Operationen und Transaktionen nicht benötigt wird, nimmt der Fonds von jedem Mitglied Schuld oder ähnliche Verpflichtungsscheine an, die vom Mitglied oder von der vom Mitglied nach Art. XIII Abschnitt 2 bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese Schuldurkunden müssen unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf dem Konto des Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar sein. Dieser Abschnitt findet nicht nur auf die von Mitgliedern als Subskription gezahlten Währungsbeträge Anwendung, sondern auch auf jeden aus anderem Grund dem Fonds geschuldeten oder von ihm erworbenen Währungsbetrag, der dem Allgemeinen Konto zuzuführen ist.

Art. IV

Verpflichtungen auf dem Gebiet der Wechselkursregelungen

Abschnitt 1: Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

In der Erkenntnis, dass der eigentliche Zweck des internationalen Währungssystems die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Erleichterung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zwischen den Ländern und zur Aufrechterhaltung eines gesunden Wirtschaftswachstums ist und dass ein Hauptziel darin besteht, die geordneten Grundbedingungen ständig weiterzuentwickeln, welche für die Währungs- und Wirtschaftsstabilität notwendig sind, verpflichtet sich jedes Mitglied zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und anderen Mitgliedern, um geordnete Wechselkursregelungen zu gewährleisten und ein stabiles Wechselkurssystem zu fördern. Insbesondere wird jedes Mitglied Abschnitt 2: Allgemeine Wechselkursregelungen Abschnitt 3: Überwachung der Wechselkursregelungen Abschnitt 4: Paritäten

Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellen, dass die internationale Wirtschaftslage die Einführung eines weit verbreiteten Systems von Wechselkursregelungen auf der Grundlage stabiler, aber anpassungsfähiger Paritäten zulässt. Der Fonds trifft diese Feststellung auf der Grundlage der in der Weltwirtschaft erreichten Stabilität und berücksichtigt dabei Preisbewegungen und Wirtschaftswachstumsraten in den Mitgliedländern. Die Feststellung wird im Lichte der Fortentwicklung des internationalen Währungssystems getroffen; hierbei sind besonders zu beachten die Quellen der Liquidität und, um ein gutes Funktionieren des Paritätensystems zu gewährleisten, Regelungen, nach denen Mitglieder mit Zahlungsbilanzüberschüssen und Mitglieder mit Zahlungsbilanzdefiziten rasche, wirksame und symmetrische Anpassungsmassnahmen treffen, sowie Regelungen für die Intervention und für die Behandlung von Ungleichgewichten. Nach dieser Feststellung teilt der Fonds den Mitgliedern mit, dass Anhang C gilt. Abschnitt 5: Verschiedene Währungen innerhalb der Hoheitsgebiete eines Mitglieds

Art. V

Operationen und Transaktionen des Fonds

Abschnitt 1: Für den Geschäftsverkehr mit dem Fonds zuständige Stellen

Jedes Mitglied wickelt seine Geschäfte mit dem Fonds nur über sein Schatzamt, seine Zentralbank, seinen Stabilisierungsfonds oder eine ähnliche Währungsbehörde ab; der Fonds verkehrt geschäftlich nur mit den gleichen Stellen oder bedient sich ihrer Vermittlung. Abschnitt 2: Begrenzung der Operationen und Transaktionen des Fonds Abschnitt 3: Bedingungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel Abschnitt 4: Verzicht auf Bedingungen

Der Fonds kann nach seinem Ermessen und unter Wahrung seiner Interessen auf jede der in Abschnitt 3 Bst. b Ziff. iii und iv genannten Bedingungen verzichten, und zwar insbesondere bei Mitgliedern, die nachgewiesenermassen die allgemeinen Fondsmittel nicht stark oder fortgesetzt in Anspruch genommen haben. Er wird dabei einen periodischen oder ausserordentlichen Bedarf des Mitglieds, das den Verzicht beantragt, berücksichtigen. Der Fonds wird auch die Bereitwilligkeit eines Mitglieds in Betracht ziehen, als Sicherheit annehmbare Vermögenswerte zu verpfänden, die nach Ansicht des Fonds einen ausreichenden Wert haben, um seine Interessen zu schützen, und er kann die Verpfändung einer solchen Sicherheit zur Voraussetzung des Verzichts machen. Abschnitt 5: Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel

Ist der Fonds der Meinung, dass ein Mitglied die allgemeinen Fondsmittel in einer Weise verwendet, die den Zielen des Fonds zuwiderläuft, so legt er dem Mitglied einen Bericht vor, in dem er seine Auffassung darlegt und eine angemessene Frist für eine Stellungnahme setzt. Nach Übergabe eines solchen Berichts an ein Mitglied kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied beschränken. Geht von dem Mitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem Bericht ein oder ist die Stellungnahme nicht zufrieden stellend, so kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied weiterhin beschränken oder, nachdem er dem Mitglied eine angemessene Frist gesetzt hat, ihm die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Abschnitt 6: Sonstige Käufe und Verkäufe von Sonderziehungsrechten durch den Fonds Abschnitt 7: Rückkauf eigener Währung aus Beständen des Fonds durch ein Mitglied Abschnitt 9: Vergütung Abschnitt 10: Berechnungen Abschnitt 11: Werterhaltung Abschnitt 12: Sonstige Operationen und Transaktionen

Art. VI

Kapitalübertragungen

Abschnitt 1: Verwendung der allgemeinen Fondsmittel für Kapitalübertragungen Abschnitt 2: Sonderbestimmungen für Kapitalübertragungen

Ein Mitglied ist berechtigt, zur Deckung von Kapitalübertragungen Käufe in der Reservetranche vorzunehmen. Abschnitt 3: Kontrolle von Kapitalübertragungen

Die Mitglieder dürfen die zur Kontrolle internationaler Kapitalbewegungen notwendigen Massnahmen treffen; kein Mitglied darf jedoch diese Kontrollen in einer Weise handhaben, dass, abgesehen von den Bestimmungen des Art. VII Abschnitt 3 Bst. b und des Art. XIV Abschnitt 2, Zahlungen für laufende Geschäfte eingeschränkt oder Übertragungen von Mitteln zur Erfüllung von Verbindlichkeiten ungebührlich verzögert werden.

Art. VII

Wiederauffüllung und knappe Währungen

Abschnitt 1: Massnahmen zur Wiederauffüllung der Währungsbestände des Fonds

Hält es der Fonds für angebracht, seine Bestände an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto, die er im Zusammenhang mit seinen Transaktionen braucht, wiederaufzufüllen, so kann er von einer oder von beiden der folgenden Möglichkeiten Gebrauch machen: Abschnitt 2: Allgemeine Knappheit von Währungen

Stellt der Fonds fest, dass sich in einer bestimmten Währung eine allgemeine Knappheit entwickelt, so kann er die Mitglieder davon unterrichten und einen Bericht vorlegen, in dem die Ursachen der Knappheit dargelegt und Empfehlungen zu ihrer Behebung enthalten sind. An der Abfassung des Berichts nimmt ein Vertreter des Mitglieds teil, um dessen Währung es sich handelt. Abschnitt 3: Knappheit der Fondsbestände Abschnitt 4: Handhabung der Beschränkungen

Ein Mitglied, das nach Abschnitt 3 Bst. b für die Währung eines anderen Mitglieds Beschränkungen einführt, hat etwaige Vorstellungen des anderen Mitglieds über die Handhabung solcher Beschränkungen wohlwollend zu prüfen. Abschnitt 5: Auswirkung anderer internationaler Übereinkünfte auf die Beschränkungen

Die Mitglieder kommen überein, sich auf Verpflichtungen aus Bindungen, die anderen Mitgliedern gegenüber vor dem Abschluss dieses Übereinkommens eingegangen wurden, nicht in einer Weise zu berufen, welche die Durchsetzung dieses Artikels verhindern würde.

Art. VIII

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

Abschnitt 1: Einleitung

Ausser den Verpflichtungen aus anderen Artikeln dieses Übereinkommens übernimmt jedes Mitglied die in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen. Abschnitt 2: Vermeidung von Beschränkungen laufender Zahlungen Abschnitt 3: Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken

Ein Mitglied darf sich nicht auf diskriminierende Währungsregelungen oder auf multiple Kurspraktiken einlassen, und zwar weder innerhalb noch ausserhalb der Bandbreiten nach Art. IV oder Anhang C, und dies auch nicht seinen in Art. V Abschnitt 1 genannten Währungsbehörden erlauben, sofern nicht solche Regelungen oder Praktiken nach diesem Übereinkommen zulässig oder vom Fonds genehmigt sind. Bestehen solche Regelungen und Praktiken zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, so hat das betreffende Mitglied den Fonds über ihre allmähliche Aufhebung zu konsultieren, sofern sie nicht nach Art. XIV Abschnitt 2 aufrechterhalten oder eingeführt werden und somit unter die Bestimmungen des Abschnitts 3 jenes Artikels fallen. Abschnitt 4: Konvertibilität von Guthaben des Auslands Abschnitt 6: Konsultation zwischen Mitgliedern über bestehende internationale Übereinkünfte

Ist ein Mitglied nach diesem Übereinkommen unter den darin genannten besonderen oder vorübergehenden Umständen berechtigt, Devisenbeschränkungen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, und bestehen zwischen Mitgliedern andere Verpflichtungen, die vor diesem Übereinkommen eingegangen wurden und mit der Anwendung solcher Beschränkungen im Widerspruch stehen, so haben die durch solche Verpflichtungen gebundenen Vertragsparteien einander mit dem Ziel zu konsultieren, in beiderseitigem Einvernehmen die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Art. VII Abschnitt 5 wird von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht berührt. Abschnitt 7: Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Reservepolitik

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und mit anderen Mitgliedern, um zu gewährleisten, dass die Politik des Mitglieds in Bezug auf die Reservemedien mit den Zielen vereinbar ist, eine bessere internationale Kontrolle der internationalen Liquidität zu fördern und das Sonderziehungsrecht zum Hauptreservemedium des internationalen Währungssystems zu machen.

Art. IX

Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte

Abschnitt 1: Zweck des Artikels

Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind. Abschnitt 2: Rechtsstellung des Fonds

Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, Abschnitt 3: Immunität von der Gerichtsbarkeit

Der Fonds und seine Vermögenswerte, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall oder auf Grund vertraglicher Bestimmungen ausdrücklich darauf verzichtet. Abschnitt 4: Immunität von anderen Massnahmen

Die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder sonstigen Form des Zugriffs durch Regierungs- oder Gesetzgebungsmassnahmen. Abschnitt 5: Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive des Fonds sind unverletzlich. Abschnitt 6: Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich ist, unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art. Abschnitt 7: Vorrecht im Nachrichtenverkehr

Die Mitglieder gewähren dem amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds dieselbe Behandlung wie dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder. Abschnitt 8: Immunitäten und Vorrechte der Amtsträger und Angestellten

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, Mitglieder von Ausschüssen, nach Art. XII Abschnitt 3 Bst. j ernannten Vertreter, Berater der Vorgenannten und Angestellten des Fonds Abschnitt 9: Befreiung von der Besteuerung

Jedes Mitglied trifft diejenigen Massnahmen, die in seinen Hoheitsgebieten erforderlich sind, um entsprechend seinen eigenen Rechtsvorschriften den in diesem Artikel niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen, es hat den Fonds über die einzelnen von ihm getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen.

Art. X

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.